Stand: 14. Oktober 2026 · Nach der öffentlichen Anhörung
Am 14. Oktober hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags Sachverständige zur Mietrechtsreform angehört. Der Regierungsentwurf behandelt unter anderem möblierte Wohnungen, Kurzzeitvermietung, Indexmieten und Kündigungen wegen Mietrückständen. Die Sachverständigen bewerteten ihn unterschiedlich. Der Berliner Mieterverein und der Deutsche Mieterbund begrüßen Teile des Vorhabens, verlangen aber Nachbesserungen.
Im Überblick
- Die Anhörung fand am 14. Oktober 2026 statt. Sie war kein Gesetzesbeschluss.
- Bei Möbeln sieht der Entwurf grundsätzlich einen monatlichen Zuschlag von höchstens einem Prozent des Zeitwerts vor.
- Bei voll ausgestattetem Wohnraum soll ein Zuschlag von bis zu zehn Prozent der für die unmöblierte Wohnung geschuldeten Miete als angemessen vermutet werden.
- Bei Indexmieten soll nur noch die Hälfte des Anstiegs zählen, der über drei Prozent im Jahr liegt. Dafür wäre eine Landesverordnung nötig.
- Die vorgeschlagenen Änderungen gelten noch nicht. Für Mietverträge und Erhöhungsschreiben gilt weiterhin das geltende Recht.
Warum der Möbelzuschlag umstritten ist
In § 556d BGB würde der Entwurf eine Regel zur Höhe des Möblierungszuschlags aufnehmen. Maßstab wäre der Zeitwert der Einrichtung bei Vertragsschluss. Für vollständig ausgestattete Wohnungen kommt die Zehn-Prozent-Vermutung hinzu. Sie ist keine allgemeine Obergrenze und erlaubt auch nicht automatisch jeden Zuschlag.
Der Berliner Mieterverein kritisiert, dass der Zuschlag dadurch von der Wohnungsmiete statt vom Wert der Möbel abhängen kann. Je höher die vereinbarte Miete, desto höher könnte der so begründete Zuschlag ausfallen. Der Verband fordert deshalb, auch bei Vollausstattung an der Begrenzung auf ein Prozent des Möbelzeitwerts festzuhalten. Das ist die Position des Berliner Mietervereins und keine beschlossene Regel.
Auch der Deutsche Mieterbund lehnt die Zehn-Prozent-Regel ab. Er verlangt außerdem ein Recht, die mitvermieteten Möbel zu kündigen, sowie die Offenlegung von Anschaffungspreis und Anschaffungsdatum. Das sind Forderungen des Verbands und nicht der Inhalt des Regierungsentwurfs. Die Einzelheiten des Vorhabens erläutert unser Grundlagenbeitrag zum Mietrechtspaket II.
Die Indexregel wäre kein Drei-Prozent-Deckel
Der Berliner Mieterverein begrüßt den Ansatz, Indexmieterhöhungen zu begrenzen, hält die vorgesehene Lösung aber für zu kompliziert und zu schwach. Er fordert eine allgemeine Kappungsgrenze von 15 Prozent in drei Jahren und bevorzugt die Abschaffung von Indexmieten im Wohnraummietrecht. Der Deutsche Mieterbund setzt einen anderen Schwerpunkt. Er will keine Indexmieten bei Neuvermietungen und in bestehenden Verträgen höchstens zwei Prozent Erhöhung im Jahr.
Beides geht weiter als der Entwurf. Der sieht bei einem jährlichen Indexanstieg über drei Prozent nur vor, den darüberliegenden Anteil zu halbieren. Eine feste Obergrenze von drei Prozent gibt es darin nicht. Außerdem soll die Regel nur in Gebieten gelten, die die Landesregierung eigens per Rechtsverordnung bestimmt.
Heute regelt § 557b BGB die Indexmiete. Die Vertragsparteien können die Miete schriftlich an den amtlichen Preisindex binden. Eine Anpassung muss in Textform erklärt werden und die Indexänderung sowie die neue Miete oder den Erhöhungsbetrag nennen. Die Mietpreisbremse erfasst bei einer Indexvereinbarung nur die Ausgangsmiete. Die vorgeschlagene Begrenzungsformel enthält der geltende Paragraf noch nicht.
Kurzzeitmiete und Schonfrist waren ebenfalls Thema
Bei der Kurzzeitvermietung begrüßt der Deutsche Mieterbund die geplante zeitliche Begrenzung. Er fordert aber zusätzlich, dass die Mietpreisbremse auch für solche Verträge gilt. Der besondere Wohnbedarf müsse konkret benannt werden, und aneinandergereihte Befristungen dürften keine Umgehung ermöglichen.
Heute maßgeblich ist § 549 Absatz 2 BGB. Danach gelten bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird, bestimmte Schutzvorschriften nicht, darunter die Mietpreisbremse. Eine möblierte Wohnung ist damit nicht automatisch vom Mieterschutz ausgenommen. Daneben kennt das Gesetz eine gesonderte Ausnahme für bestimmte möblierte Räume innerhalb der selbst bewohnten Wohnung der Vermieterseite. Ob eine Ausnahme greift, hängt deshalb bei jedem Vertrag von Nutzung und Vertragsgestaltung ab. Unser Beitrag zu Wohnen auf Zeit im Milieuschutzgebiet behandelt zusätzlich die Berliner öffentlich-rechtliche Seite.
Beim Kündigungsschutz unterstützt der Deutsche Mieterbund die geplante Ausweitung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen wegen Mietrückständen. Die Begrenzung auf einen einzigen Anwendungsfall im Mietverhältnis lehnt er ab. Die geltende Schonfristregel in § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB betrifft die fristlose Kündigung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Kündigung unwirksam werden, wenn die Forderungen innerhalb der Schonfrist vollständig beglichen werden oder sich eine öffentliche Stelle dazu verpflichtet. Wer eine Kündigung oder Räumungsklage erhält, sollte sich unverzüglich individuell beraten lassen und nicht auf die Reform warten.
Die Anhörung zeigt unterschiedliche Interessen
Nach dem Bericht des Bundestags unterstützten Sachverständige aus dem Mieterschutz die grundsätzliche Richtung, verlangten aber stärkere Regeln. Vertreter von Haus & Grund und des Immobilienverbands Deutschland lehnten zusätzliche Regulierung ab. Sie warnten unter anderem vor weiteren Belastungen und einer komplizierteren Rechtslage. Solche Positionen sollen in die parlamentarische Beratung einfließen. Über den endgültigen Gesetzestext oder das Inkrafttreten entscheidet die Anhörung nicht.
Was Mitglieder prüfen lassen können
Für die Beratung sollten der vollständige Mietvertrag, die Anlagen zur Möblierung und ein vorliegendes Erhöhungsschreiben bereitliegen. Damit lässt sich klären, welche Miete vereinbart wurde, ob ein Zuschlag erkennbar ist und welche Regeln für den Vertrag gelten. Erste Orientierung bieten der Berliner Mietspiegel 2026 und unsere Einordnung zur Mietpreisbremse in Berlin. Mitglieder können über Kontakt einen Beratungsweg klären. Informationen zum Beitritt finden Sie unter Mitgliedschaft.
Häufige Fragen zur Mietrechtsanhörung
Gilt die Mietrechtsreform seit dem 14. Oktober 2026?
Nein. An diesem Tag fand eine öffentliche Sachverständigenanhörung statt. Die hier beschriebenen Reformregeln sind weiterhin Vorschläge im Gesetzgebungsverfahren.
Darf bei einer voll ausgestatteten Wohnung jetzt zehn Prozent extra verlangt werden?
Aus der Anhörung folgt kein neuer Anspruch auf einen Zuschlag. Die Zehn-Prozent-Vermutung ist Teil des Entwurfs und noch nicht geltendes Recht.
Ist eine möblierte Wohnung immer von der Mietpreisbremse ausgenommen?
Nein. Die Möblierung allein begründet keine allgemeine Ausnahme. Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Ausnahme auf das konkrete Mietverhältnis zutrifft.
Gibt es jetzt eine neue Obergrenze für meine Indexmiete?
Die vorgeschlagene Formel gilt noch nicht. Ein aktuelles Erhöhungsschreiben prüft man weiterhin anhand des Vertrags und des geltenden § 557b BGB.
Quellen:
- Deutscher Bundestag: Bericht, Unterlagen und Stellungnahmen zur Anhörung vom 14. Oktober 2026
- Regierungsentwurf 21/6807 vom 1. Juli 2026, insbesondere Seiten 7–9
- Berliner Mieterverein: Pressemitteilung 52/26 zur Anhörung, 14. Oktober 2026
- Deutscher Mieterbund: Bezahlbares Wohnen braucht klare Regeln, 14. Oktober 2026
- Geltendes BGB: § 557b Indexmiete
- Geltendes BGB: § 549, Anwendungsbereich und Ausnahmen
- Geltendes BGB: § 569, fristlose Kündigung und Schonfrist
Quellen abgerufen und Rechtsstand geprüft am 14. Oktober 2026.
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