Unterlagen zur Prüfung einer Miete in Berlin
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Mietpreisüberhöhung online anzeigen: So geht es in Berlin

Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich der Verdacht auf eine überhöhte Miete in Berlin über das Service-Portal melden. Die Anzeige geht an das Bezirksamt, in dem die Wohnung liegt, und ist kostenlos.

Wer eine überhöhte Miete zahlt, musste sich bisher an das Wohnungsamt seines Bezirks wenden und dort schriftlich oder persönlich vorsprechen. Das Land Berlin hat diesen Weg vereinfacht. Über das Service-Portal Berlin lässt sich der Verdacht auf eine Mietpreisüberhöhung seit Anfang Juli digital melden. Die Anzeige landet anschließend beim örtlich zuständigen Bezirksamt, das prüft, ob die Voraussetzungen für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegen.

Was hinter dem Begriff Mietpreisüberhöhung steht

Rechtliche Grundlage ist § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder leichtfertig ein unangemessen hohes Entgelt für die Vermietung von Wohnraum fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen hoch ist ein Entgelt, das die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigt, wenn dies durch das Ausnutzen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen zustande kommt. Als Vergleichsmaßstab dienen die in den letzten sechs Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.

Der Begriff Mietwucher wird umgangssprachlich oft gleichbedeutend verwendet, meint juristisch aber etwas anderes. Bei einer Überschreitung von mehr als 50 Prozent kommt zusätzlich § 291 Strafgesetzbuch in Betracht, und das ist eine Straftat. Die Mietpreisüberhöhung nach dem Wirtschaftsstrafgesetz bleibt dagegen eine Ordnungswidrigkeit.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Mietpreisbremse. Diese greift bereits bei einer Überschreitung von mehr als 10 Prozent, wird aber zivilrechtlich zwischen Mietpartei und Vermieterseite geklärt. Die Anzeige beim Bezirksamt betrifft dagegen ein behördliches Verfahren und schließt eigene zivilrechtliche Schritte nicht aus.

Vor der Anzeige: die eigene Miete einordnen

Bevor Sie eine Anzeige stellen, sollten Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Wohnung ermitteln. Dafür steht der Abfrageservice des Berliner Mietspiegels zur Verfügung. Er ordnet die Wohnung anhand von Lage, Baujahr, Größe und Ausstattung in eine Spanne ein. Für Mietverhältnisse, die vor September 2023 begonnen haben, kann der Blick in ältere Mietspiegel sinnvoll sein. Wie die Einordnung praktisch funktioniert, erklärt unser Beitrag zum Berliner Mietspiegel 2026.

Verglichen wird die Nettokaltmiete, also die Miete ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten. Liegt sie mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, kommt eine Mietpreisüberhöhung in Betracht. Zusätzliche Vereinbarungen wie ein Möblierungszuschlag oder eine Indexmiete können die Berechnung verändern und sollten in die Prüfung einfließen.

Kostenlos und ohne Namensnennung berät die Berliner Mietpreisprüfstelle. Sie schickt vor dem Termin einen Mietspiegelauszug mit Spanneneinordnung zu und ordnet den Fall im Gespräch ein. Nach eigenen Angaben speichert sie keine personenbezogenen Daten und leitet Informationen nur auf ausdrücklichen Wunsch weiter. Wie die Stelle arbeitet und welche Ergebnisse sie im ersten Jahr erzielt hat, beschreibt unser Beitrag zur Mietpreisprüfstelle.

Welche Unterlagen die Online-Anzeige verlangt

Pflicht ist der Mietvertrag. Ergänzend können Sie Unterlagen hochladen, die für die Bewertung hilfreich sind, etwa den Energieausweis oder ein Mieterhöhungsschreiben. Das Formular akzeptiert die Formate PDF, JPG, JPEG und PNG. Eine einzelne Datei darf höchstens 5 MB groß sein, alle Anhänge zusammen höchstens 30 MB.

Halten Sie außerdem die Eckdaten der Wohnung bereit: genaue Adresse, Wohnfläche, Anzahl und Größe der Räume, Einzugsdatum, monatliche Nettokaltmiete sowie Angaben zu Bad, Küche, Gebäude und Wohnumfeld. Diese Merkmale entscheiden über die Einordnung im Mietspiegel und damit über die Frage, ob die 20-Prozent-Grenze überhaupt überschritten ist.

Wie es nach der Anzeige weitergeht

Das Service-Portal leitet die Anzeige an das Wohnungsamt des Bezirks weiter, in dem die Wohnung liegt. Entscheidend ist dabei die Lage der Wohnung, nicht der eigene Wohnsitz. Das Bezirksamt meldet sich anschließend bei der anzeigenden Person und kann weitere Informationen oder Unterlagen anfordern. Eine feste Bearbeitungsfrist gibt es nicht, das Land Berlin verweist auf die Umstände des Einzelfalls.

Ergibt die Prüfung einen Anfangsverdacht, kann das Bezirksamt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Vermieterseite einleiten. Möglich ist eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Über § 8 Wirtschaftsstrafgesetz kommt zusätzlich die Abführung des Mehrerlöses in Betracht. Auf Antrag der geschädigten Mietpartei kann angeordnet werden, dass die zu viel gezahlte Miete zurückgezahlt wird.

Dass solche Verfahren nicht theoretisch bleiben, zeigt ein Fall aus Friedrichshain-Kreuzberg. Das Bezirksamt verhängte im Oktober 2025 einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 26.253,50 Euro. Betroffen war eine Wohnung mit 38,25 Quadratmetern, deren Miete rund 190 Prozent über dem Mietspiegelwert lag. Zusätzlich forderte der Bezirk einen Mehrerlös von 22.264,08 Euro ein.

Wo die praktische Hürde liegt

Eine Überschreitung der 20-Prozent-Grenze allein genügt nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss hinzukommen, dass die Mietpartei auf die Wohnung angewiesen war und keine zumutbare Alternative gefunden hat. Verlangt wird dafür ein Nachweis über die eigenen Bemühungen bei der Wohnungssuche. Außerdem muss die Vermieterseite diese Lage gekannt und ausgenutzt haben. Das Bezirksamt Mitte bezeichnet den Nachweis des Vorsatzes im Einzelfall ausdrücklich als sehr schwierig.

Für Betroffene heißt das: Dokumentieren Sie Ihre Wohnungssuche, solange die Unterlagen noch vorhanden sind. Absagen, Besichtigungstermine, Suchanzeigen und die Kommunikation mit Maklern oder Vermietenden können später den Unterschied machen. Auch die Berliner Mietpreisprüfstelle weist darauf hin, dass eine Überschreitung von mehr als 20 Prozent nicht automatisch zur Empfehlung führt, eine Anzeige zu stellen.

Was Mitglieder tun können

Ob sich eine Anzeige lohnt, hängt vom konkreten Mietverhältnis ab. Sinnvoll ist es, zunächst Mietvertrag, Miethöhe und Wohnungsmerkmale zusammen mit einer Beratung durchzugehen. Häufig kommt neben der Anzeige beim Bezirksamt auch ein zivilrechtlicher Weg in Betracht, etwa eine Rüge nach den Regeln der Mietpreisbremse oder die Prüfung einer Mieterhöhung. Beide Wege lassen sich nebeneinander verfolgen.

Wer noch auf Wohnungssuche ist, findet im Mietenscan des Landes Berlin einen weiteren Anhaltspunkt. Er wertet Wohnungsinserate monatlich aus und weist Vermietende auf mögliche Überschreitungen hin. Mitglieder der Mietervereinigung Berlin e.V. können ihre Unterlagen vorab prüfen lassen und die nächsten Schritte einordnen.

Häufige Fragen zur Anzeige einer Mietpreisüberhöhung

Was kostet die Anzeige einer Mietpreisüberhöhung?

Das Land Berlin erhebt für die Anzeige über das Service-Portal keine Gebühr. Auch die Beratung durch die Berliner Mietpreisprüfstelle ist kostenlos.

Ab welcher Überschreitung kommt eine Mietpreisüberhöhung in Betracht?

§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz setzt voraus, dass die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt. Hinzukommen muss, dass die Vermieterseite ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausgenutzt hat.

Welche Unterlagen brauche ich für die Online-Anzeige?

Der Mietvertrag ist verpflichtend hochzuladen. Weitere Unterlagen wie ein Energieausweis oder ein Mieterhöhungsschreiben können ergänzt werden. Zulässig sind PDF-, JPG-, JPEG- und PNG-Dateien mit maximal 5 MB je Datei und 30 MB insgesamt.

Kann ich eine überhöhte Miete anonym anzeigen?

Das Bezirksamt nimmt nach der Anzeige Kontakt mit der anzeigenden Person auf und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an. Wer sich zunächst anonym orientieren möchte, kann die Beratung der Berliner Mietpreisprüfstelle nutzen. Sie erfolgt nach eigenen Angaben anonym und leitet Informationen nur auf ausdrücklichen Wunsch weiter.

Bekomme ich zu viel gezahlte Miete zurück?

Möglich ist eine Abführung des Mehrerlöses nach § 8 Wirtschaftsstrafgesetz. Auf Antrag der geschädigten Mietpartei kann die Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete angeordnet werden. Ein Automatismus besteht nicht, entscheidend bleibt der Einzelfall.

Quellen:
Service-Portal Berlin: Mietpreisüberhöhung anzeigen (Dienstleistung 355534)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: Online-Anzeige von Mietpreisüberhöhungen, Pressemitteilung vom 3. Juli 2026
§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (Mietpreisüberhöhung)
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: Berliner Mietpreisprüfstelle
Berliner Mietpreisprüfstelle: Jahresbericht 2025 (PDF)
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg: Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung, Pressemitteilung vom 9. Oktober 2025
Bezirksamt Mitte: Hinweise zu Mietpreisüberhöhung und Mietwucher
Berliner Mietspiegel mit Abfrageservice

Verdacht auf eine überhöhte Miete?

Mitglieder können Mietvertrag und Wohnungsdaten prüfen lassen, bevor sie eine Anzeige stellen.