Berliner Mietshäuser als Symbol für geplante Änderungen im Mietrecht.
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Mietrechtspaket II in Berlin: Was Mieter jetzt wissen sollten

Das Mietrechtspaket II soll den Mieterschutz vor überhöhten Wohnkosten stärken. Für Berlin ist der Gesetzentwurf besonders wichtig, weil möblierte Wohnungen, Wohnen auf Zeit und hohe Zuschläge in vielen Kiezen längst zum Mietalltag gehören.

Worum geht es beim Mietrechtspaket II?

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 einen Entwurf zur Änderung des Mietrechts beschlossen. Geplant sind neue Regeln zu möblierten Wohnungen, Kurzzeitmietverträgen, Indexmieten und Kündigungen wegen Mietrückständen.

Wichtig ist die Einordnung: Das Mietrechtspaket II ist noch kein geltendes neues Gesetz. Der Entwurf muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Einzelheiten können sich also noch ändern.

Warum das Thema für Berliner Mieter wichtig ist

In Berlin werden Wohnungen häufig möbliert, befristet oder als Wohnen auf Zeit angeboten. Für Mieter ist dann oft schwer erkennbar, welcher Teil der Miete auf die Wohnung entfällt und welcher Teil als Zuschlag für Möbel verlangt wird.

Genau an dieser Stelle wird es praktisch: Wenn ein Möblierungszuschlag nicht nachvollziehbar ist, lässt sich auch schwerer prüfen, ob die Mietpreisbremse in Berlin eingehalten wird. Der Berliner Mietspiegel hilft nur, wenn klar ist, welche Miete überhaupt verglichen werden soll.

Was bedeutet das für Mieter in Berlin konkret?

Betroffen sein können vor allem Mieterinnen und Mieter, die in Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln, Mitte, Charlottenburg-Wilmersdorf oder anderen gefragten Bezirken eine möblierte Wohnung angeboten bekommen. Häufig geht es um kleine Wohnungen, befristete Verträge oder Angebote für wenige Monate.

Für die rechtliche Bewertung reicht der Blick auf die Gesamtmiete oft nicht aus. Wichtig sind zum Beispiel die vereinbarte Nettokaltmiete, die Möblierung, die Befristung, mögliche Zuschläge und der Bezug zum Berliner Mietspiegel. Genau deshalb kann eine frühe Einordnung sinnvoll sein, bevor man unterschreibt oder eine hohe Forderung einfach hinnimmt.

Was Mieter jetzt prüfen lassen sollten

Auch wenn das Mietrechtspaket II noch nicht gilt, können bestehende Verträge und Schreiben schon heute Fragen aufwerfen. Besonders aufmerksam sollten Mieter in Berlin werden bei:

  • möblierten Wohnungen mit hohem oder unklarem Zuschlag,
  • befristeten Verträgen oder Wohnen auf Zeit,
  • Indexmieterhöhungen nach starker Inflation,
  • neuen Mietverträgen mit auffällig hoher Miete,
  • Kündigungen wegen Mietrückständen.

Sie haben einen solchen Vertrag, eine Mieterhöhung in Berlin oder eine Kündigung erhalten? Die Mietervereinigung Berlin e.V. unterstützt ihre Mitglieder bei der Einordnung mietrechtlicher Fragen. Informationen dazu finden Sie auf der Seite zur Mitgliedschaft und Beratung.

Möblierte Wohnungen: Zuschlag soll klarer werden

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Möblierungszuschläge transparenter ausgewiesen werden. Nach Darstellung der Bundesregierung soll der Zuschlag angemessen sein und sich am Wert der Möbel orientieren.

Für Mieter kann das wichtig werden, wenn eine Wohnung zwar klein oder einfach ausgestattet ist, aber wegen ein paar Möbeln deutlich teurer angeboten wird. Ob ein konkreter Zuschlag angreifbar ist, hängt trotzdem vom Mietvertrag, der Ausstattung und der verlangten Gesamtmiete ab.

Kurzzeitmiete und Wohnen auf Zeit in Berlin

Auch Kurzzeitmietverträge sollen stärker begrenzt werden. Hintergrund ist, dass kurze Laufzeiten und möblierte Vermietung teilweise genutzt werden, um reguläre Mieterschutzregeln zu umgehen.

In Berlin betrifft das vor allem Angebote, die nur für wenige Monate laufen, sehr teuer sind oder bei denen die Befristung nicht gut erklärt wird. Nicht jeder befristete Vertrag ist automatisch unwirksam. Gerade deshalb lohnt sich bei Unsicherheit eine Prüfung des konkreten Vertrags. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Beitrag zu Wohnen auf Zeit in Berlin sowie im Ratgeber zur Untervermietung.

Indexmiete: starke Erhöhungen sollen begrenzt werden

Bei Indexmieten richtet sich die Miete nach der allgemeinen Preisentwicklung. In Zeiten hoher Inflation kann das zu spürbaren Mietsteigerungen führen, ohne dass sich an der Wohnung selbst etwas verbessert.

Der Entwurf sieht eine Deckelung von Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin vor. Entscheidend bleibt aber die endgültige gesetzliche Fassung. Wer bereits ein Schreiben erhalten hat, sollte Rechenweg, Ausgangsmiete und Zeitpunkt prüfen lassen. Eine erste Orientierung bietet unser Ratgeber zur Indexmiete in Berlin.

Schonfristzahlung: Ausweitung auf ordentliche Kündigung geplant

Geplant ist außerdem eine Ausweitung der Schonfristzahlung. Mieterinnen und Mieter sollen besser vor dem Verlust der Wohnung geschützt werden, wenn Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen werden.

Was bedeutet Schonfristzahlung?

Die Schonfristzahlung ist in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt. Sie funktioniert so: Wer als Mieter mit der Miete in Rückstand gerät, dem droht in der Regel eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Diese fristlose Kündigung wird unwirksam, wenn die rückständige Miete innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig nachgezahlt wird – auch dann, wenn die Zahlung durch eine öffentliche Stelle wie das Jobcenter oder das Sozialamt übernommen wird.

Die bisherige Lücke im Mieterschutz

In der Praxis sprechen Vermieter wegen Mietrückständen meist zwei Kündigungen gleichzeitig aus: eine fristlose Kündigung – und hilfsweise eine ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) für den Fall, dass die fristlose nicht durchgreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heilt die Schonfristzahlung jedoch nur die fristlose Kündigung – nicht die hilfsweise ordentliche. Im Ergebnis konnten Mieter trotz vollständiger Nachzahlung die Wohnung verlieren, weil die ordentliche Kündigung bestehen blieb.

Berliner Besonderheit: jahrelanger Konflikt mit dem BGH

Berliner Gerichte haben diese Auslegung wiederholt kritisiert. Berufungskammern des Landgerichts Berlin – insbesondere die 65. und 66. Zivilkammer – haben in mehreren Entscheidungen versucht, die Heilungswirkung der Schonfristzahlung auch auf die ordentliche Kündigung auszudehnen. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie konsequent aufgehoben, zuletzt mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. VIII ZR 106/23). Bereits in seinem Grundsatzurteil vom 16. Februar 2005 (Az. VIII ZR 6/04) hatte der BGH entschieden, dass § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausschließlich die fristlose Kündigung erfasst. Berlin ist damit zum eigentlichen Schauplatz dieses Rechtsstreits geworden.

Was sich nach dem Mietrechtspaket II ändern soll

Der Gesetzentwurf vom 29. April 2026 sieht vor, dass die Schonfristzahlung künftig auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs heilen soll. Damit würde der jahrelange Konflikt zwischen Berliner Berufungskammern und dem Bundesgerichtshof gesetzlich – zugunsten der Mieter – geklärt.

Wichtig: Solange das Gesetz nicht beschlossen und in Kraft getreten ist, gilt die bisherige Rechtsprechung. Bei einer Kündigung zählt jeder Tag. Wer eine Kündigung wegen Mietrückständen erhalten hat, sollte nicht auf die geplante Reform vertrauen, sondern den Fall nach geltendem Recht prüfen lassen. Entscheidend sind das konkrete Schreiben, die Frist und die bisherige Zahlungssituation.

Häufige Fragen zum Mietrechtspaket II

Gilt das Mietrechtspaket II schon?

Nein. Stand 5. Mai 2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Die geplanten Änderungen müssen das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und können sich noch ändern.

Was ist bei möblierten Wohnungen geplant?

Möblierungszuschläge sollen transparenter werden und klarer ausgewiesen werden. Dadurch könnte besser geprüft werden, ob die verlangte Miete zur Wohnung und zur Ausstattung passt.

Was soll sich bei Indexmieten ändern?

In angespannten Wohnungsmärkten wie Berlin sollen starke Indexmieterhöhungen nach dem Entwurf begrenzt werden. Ob und in welcher Form das am Ende gilt, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Was tun bei hoher Miete für eine möblierte Wohnung in Berlin?

Mieter sollten Mietvertrag, Miethöhe, Befristung und Möblierungszuschlag im Einzelfall prüfen lassen. Gerade in Berlin können kleine Vertragsdetails für die Bewertung wichtig sein.

Was bedeutet Schonfristzahlung bei einer Wohnungskündigung?

Die Schonfristzahlung ist in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt. Wird die rückständige Miete innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig nachgezahlt, wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam. Nach derzeitiger BGH-Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. VIII ZR 106/23) heilt das jedoch nur die fristlose, nicht die hilfsweise ordentliche Kündigung – dies soll sich mit dem Mietrechtspaket II ändern.

Quellen zur inhaltlichen Einordnung: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesregierung, Deutscher Mieterbund und FAQ des Deutschen Mieterbundes.

Schreiben vom Vermieter – noch nach altem Recht prüfen lassen?

Solange das Mietrechtspaket II nicht in Kraft ist, gilt die aktuelle Rechtslage. Mitglieder der Mietervereinigung Berlin e.V. können Indexmieterhöhung, Möblierungszuschlag oder Kündigung wegen Mietrückständen jetzt schon nach geltendem Recht einordnen lassen.