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Eigenbedarfskündigung Berlin: Was Mieter wissen sollten

Der Beitrag zeigt, worauf Mieter in Berlin bei einer Eigenbedarfskündigung achten sollten: welche Fristen gelten, wann ein Widerspruch möglich ist, welche formalen Fehler häufig vorkommen und was die Berliner Sperrfrist von zehn Jahren bedeutet.

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Eigenbedarfskündigung erhalten – warum eine Prüfung wichtig ist

Eine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs verunsichert viele Mieter sofort. Das ist verständlich: Wer ein Kündigungsschreiben erhält, fragt sich meist als Erstes, ob der Auszug wirklich unvermeidbar ist und wie viel Zeit noch bleibt. Eine Eigenbedarfskündigung ist aber nicht automatisch wirksam, nur weil sie so bezeichnet wird. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB darf der Vermieter kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich selbst, für seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Das ist eine Hürde, keine Formalie.

Für Mieter heißt das: Die Kündigung muss konkret begründet sein, die Form wahren und die richtige Frist einhalten. Und selbst wenn all das stimmt, bleibt der Widerspruch wegen Härte. Zwischen einer wirksamen und einer angreifbaren Kündigung liegen oft nur wenige Sätze im Schreiben.

Zwei Fristen laufen gleichzeitig.

Die Kündigungsfrist bestimmt, wann das Mietverhältnis endet. Davon getrennt läuft die Widerspruchsfrist nach § 574b BGB: Ein Widerspruch wegen Härte muss spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter sein. Wer nur auf das Auszugsdatum schaut, verpasst leicht die frühere der beiden Fristen.

Eigenbedarfskündigung erhalten – was jetzt?

Reagieren Sie nicht sofort und unterschreiben Sie vor allem keinen Aufhebungsvertrag. Notieren Sie zuerst das Datum, an dem das Schreiben bei Ihnen angekommen ist, und heben Sie den Briefumschlag auf. Vom Zugangstag hängt ab, wann das Mietverhältnis endet und bis wann ein Widerspruch möglich ist. Bei einem Einwurf-Einschreiben hilft der Sendungsstatus, bei einem einfachen Brief ein Zeuge oder ein Foto mit Datum.

Danach lohnt sich ein Blick auf vier Punkte: Ist das Schreiben unterschrieben, und zwar von allen Vermietern? Sind alle Mieter angeschrieben, die im Vertrag stehen? Steht im Text, wer einziehen soll und warum? Passt die genannte Frist zur Dauer Ihres Mietverhältnisses?

Stellen Sie parallel die Unterlagen zusammen, die für eine Prüfung gebraucht werden: Mietvertrag mit allen Nachträgen, das Kündigungsschreiben samt Umschlag, den bisherigen Schriftverkehr und, falls es um gesundheitliche oder familiäre Belastungen geht, ärztliche Atteste oder Bescheide.

Wann darf wegen Eigenbedarfs gekündigt werden?

Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Eigenbedarf bedeutet das: Es muss erkennbar sein, für wen die Wohnung benötigt wird und warum gerade diese Wohnung genutzt werden soll. Eine Formulierung wie „Ich benötige die Wohnung für private Zwecke“ genügt dafür nicht.

Als Bedarfsperson kommen zunächst der Vermieter selbst und nahe Verwandte in Betracht, also Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel sowie Nichten und Neffen. Bei Nichten und Neffen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie allein wegen des nahen Verwandtschaftsverhältnisses als Familienangehörige zählen; eine zusätzliche persönliche Bindung muss der Vermieter nicht darlegen (Urteil vom 27. Januar 2010, VIII ZR 159/09). Bei entfernteren Verwandten wie Cousins ist das anders. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter berufen.

Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben selbst stehen (§ 573 Abs. 3 BGB). Was dort fehlt, lässt sich später nur nachschieben, wenn es nachträglich entstanden ist. Ein Vermieter, der die Begründung erst im Prozess nachliefert, kommt damit in aller Regel zu spät. Genau hier scheitern in der Praxis viele Kündigungen.

Form und Fristen: Wo Fehler besonders häufig sind

Die Kündigung einer Wohnung bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Nötig ist also ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein Fax oder eine Nachricht im Messenger reichen nicht, auch wenn der Inhalt stimmt. Gehört die Wohnung mehreren Personen, müssen alle unterschreiben oder wirksam vertreten sein. Umgekehrt muss die Kündigung an alle Mieter gerichtet sein, die im Vertrag stehen.

Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c Abs. 1 BGB und wächst mit der Dauer des Mietverhältnisses. Sie beträgt drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate und nach acht Jahren neun Monate. Gezählt wird ab der Überlassung der Wohnung, also ab der tatsächlichen Übergabe, nicht ab dem Datum auf dem Mietvertrag. Damit ein Monat noch mitzählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen sein. Samstage zählen dabei mit; fällt der dritte Werktag selbst auf einen Samstag, verschiebt sich das Fristende auf den folgenden Werktag.

Mietdauer seit Überlassung Kündigungsfrist Mietverhältnis endet am Widerspruch spätestens am
weniger als 5 Jahre 3 Monate 31. Mai 31. März
5 bis unter 8 Jahre 6 Monate 31. August 30. Juni
8 Jahre und länger 9 Monate 30. November 30. September

Das Beispiel geht davon aus, dass die Kündigung Anfang März zugeht, spätestens am dritten Werktag des Monats. Kommt sie einen Tag später, verschiebt sich alles um einen vollen Monat nach hinten. Bei Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, können abweichend vereinbarte längere Fristen fortgelten. Ein Blick in den alten Vertrag lohnt sich also.

Der Vermieter soll im Kündigungsschreiben außerdem auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Hinweis, wird die Kündigung dadurch nicht unwirksam. Für Mieter hat das Versäumnis aber eine angenehme Folge, die im nächsten Abschnitt steht.

Widerspruch: zwei Monate, und seit 2025 genügt Textform

Auch eine formell einwandfreie Eigenbedarfskündigung lässt sich mit einem Widerspruch nach § 574 BGB angreifen, wenn der Auszug für den Mieter oder seinen Haushalt eine Härte bedeuten würde. Dieser Widerspruch ist der praktisch wichtigste Hebel, und er ist auch der, der am häufigsten verloren geht. Denn er hat eine eigene Frist.

Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter eingegangen sein (§ 574b Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei einem Mietverhältnis, das am 31. Mai endet, ist also der 31. März der letzte Tag. Wer diese Frist versäumt, verliert die Härtefalleinrede in der Regel, selbst wenn die Gründe schwer wiegen.

Bei der Form hat sich etwas geändert, das viele Ratgeber noch nicht abbilden: Seit dem 1. Januar 2025 verlangt § 574b Abs. 1 BGB nur noch Textform, nicht mehr Schriftform. Geändert wurde das durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz. Eine E-Mail genügt damit, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr nötig. Sinnvoll bleibt trotzdem, den Zugang beweisen zu können, etwa über eine Lesebestätigung, einen zusätzlichen Einwurf-Einschreiben-Brief oder einen Zeugen.

Und der erwähnte Vorteil für Mieter: Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kann der Widerspruch noch im ersten Termin eines Räumungsprozesses erklärt werden (§ 574b Abs. 2 Satz 2 BGB). Auf diese Rettungsleine sollte sich niemand verlassen, aber sie hat schon manches Verfahren gedreht.

Inhaltlich muss aus dem Widerspruch hervorgehen, dass Sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Die Härtegründe müssen nicht sofort vollständig ausformuliert sein; verlangt der Vermieter Auskunft darüber, sollen Sie sie allerdings unverzüglich erteilen (§ 574b Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie ausführlich und in welcher Reihenfolge Sie die Gründe darlegen, entscheidet oft darüber, wie ernst der Widerspruch genommen wird. An dieser Stelle lohnt sich der Blick von jemandem, der die Gegenseite kennt.

Ein Widerspruch macht die Kündigung nicht rückwirkend unwirksam. Er zwingt zu einer Abwägung zwischen den Interessen beider Seiten. Führt sie zugunsten des Mieters aus, kann das Mietverhältnis auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden (§ 574a BGB). In der Praxis endet das häufig mit einer verlängerten Auszugsfrist statt mit einem dauerhaften Verbleib.

Die Widerspruchsfrist läuft schneller ab, als es sich anfühlt.

Zwischen Kündigung und letztem Widerspruchstag liegt oft nur ein einziger Monat mehr, als man zum Sammeln von Attesten und Nachweisen braucht. Mitglieder der Mietervereinigung Berlin e.V. können ihr Kündigungsschreiben prüfen und den Widerspruch vorbereiten lassen.

Kündigung prüfen lassen

Härtefall: Was Gerichte tatsächlich verlangen

Als Härtegründe kommen hohes Alter, schwere Erkrankung, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft, eine Behinderung, eine bevorstehende Prüfung oder ein Schulabschluss und fehlender zumutbarer Ersatzwohnraum in Betracht. Wichtiger als die Liste ist allerdings, wie Gerichte damit umgehen, und da sind zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs maßgeblich.

Die erste ernüchtert: Hohes Alter allein begründet keine Härte, solange nicht dargelegt wird, welche konkreten Folgen ein erzwungener Umzug für die betroffene Person hätte. Auch eine lange Mietdauer lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe Verwurzelung schließen (Urteil vom 3. Februar 2021, VIII ZR 68/19). Im entschiedenen Fall ging es um eine fast 90-jährige Mieterin nach rund 20 Jahren im Haus, und die Kündigung hatte Bestand.

Die zweite hilft: Trägt ein Mieter substantiiert vor, dass sich sein Gesundheitszustand durch den Umzug erheblich verschlechtern würde, muss das Gericht dazu in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen. Der Mieter selbst schuldet als medizinischer Laie nicht mehr als ein aussagekräftiges fachärztliches Attest (Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 180/18, ein Berliner Fall). Pauschale Einschätzungen des Gerichts ohne Sachverstand sind unzulässig.

Daraus folgt ein sehr praktischer Rat: Besorgen Sie sich früh ein fachärztliches Attest, das nicht nur die Diagnose nennt, sondern beschreibt, was ein Umzug konkret auslösen würde. Und dokumentieren Sie Ihre Wohnungssuche von Anfang an. Gesammelte Absagen, Suchaufträge und Besichtigungstermine sind der Nachweis, der vor Gericht am häufigsten fehlt.

Anbietpflicht: Was der Vermieter anbieten muss

Wird während der Kündigungsfrist im selben Haus oder in derselben Wohnanlage eine vergleichbare Wohnung frei, muss der Vermieter sie dem gekündigten Mieter zur Anmietung anbieten. Das gehört zu seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht.

Über die Folgen eines Verstoßes gibt es ein weit verbreitetes Missverständnis. Die Kündigung wird dadurch nicht nachträglich unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass die Verletzung der Anbietpflicht nur einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld auslöst (Urteil vom 14. Dezember 2016, VIII ZR 232/15). Ersetzt werden dann typischerweise Umzugs- und Maklerkosten.

Für Betroffene heißt das: Wer im Haus einen Leerstand bemerkt, sollte ihn festhalten, mit Datum und möglichst mit Foto oder Inserat. Zeitlich begrenzt ist die Pflicht auf die Kündigungsfrist, und räumlich auf dasselbe Haus oder dieselbe Anlage. Eine Wohnung drei Straßen weiter muss der Vermieter nicht anbieten.

Vorratskündigung und die Grenzen des Rechtsmissbrauchs

Eine Kündigung „auf Vorrat“ ist unwirksam. Der Nutzungswunsch muss sich so weit verdichtet haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. Ein vager Plan, die Wohnung „irgendwann“ für die Tochter zu brauchen, die gerade erst mit dem Studium begonnen hat, trägt eine Kündigung nicht.

Bei allem anderen halten sich die Gerichte spürbar zurück. Wie viel Wohnraum der Vermieter für angemessen hält, prüfen sie nicht nach. Kontrolliert wird nur, ob der geltend gemachte Bedarf rechtsmissbräuchlich ist, und dafür genügt ein überhöhter Bedarf noch nicht; er muss weit überhöht sein (BGH, Urteil vom 4. März 2015, VIII ZR 166/14). Auch die Existenz einer Alternativwohnung führt nicht automatisch zum Rechtsmissbrauch, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seine Wahl nennen kann.

In dieselbe Richtung geht die bislang jüngste wichtige Entscheidung zum Thema, ebenfalls aus Berlin: Ein berechtigtes Interesse kann auch dann bestehen, wenn der Vermieter die Wohnung nur vorübergehend für einen Umbau benötigt, und sogar dann, wenn hinter dem Umbau eigene Verkaufspläne stehen. Entscheidend bleibt allein, ob der Nutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird und auf nachvollziehbaren Gründen beruht (Urteil vom 24. September 2025, VIII ZR 289/23). Wirtschaftliche Motive schließen den Eigenbedarf also nicht aus. Wer sich darauf verlassen wollte, dass eine Verkaufsabsicht des Vermieters die Kündigung schon kippen wird, hat es seit dieser Entscheidung schwerer.

Berlin: Zehn Jahre Sperrfrist nach Umwandlung

Wurde eine Mietwohnung während des laufenden Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und danach verkauft, darf der Erwerber für eine bestimmte Zeit nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Bundesweit sind das drei Jahre (§ 577a Abs. 1 BGB). Die Länder dürfen die Frist für Gebiete mit gefährdeter Wohnraumversorgung auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Berlin hat davon Gebrauch gemacht. Maßgeblich ist die Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. Juni 2023 (GVBl. S. 228). Sie gilt seit dem 1. Oktober 2023 und bleibt bis zum 30. September 2033 in Kraft. Die Sperrfrist beträgt danach zehn Jahre, und sie gilt für das gesamte Berliner Stadtgebiet, nicht nur für einzelne Bezirke. Die Vorgängerverordnung vom 13. August 2013 lief am 30. September 2023 aus und wurde nahtlos abgelöst.

An der Wirksamkeit dieser Konstruktion gibt es wenig zu rütteln. Der Bundesgerichtshof hat die inhaltsgleiche Berliner Verordnung von 2013 geprüft und für wirksam gehalten, ausdrücklich auch die Erstreckung auf ganz Berlin (Urteil vom 22. Juni 2022, VIII ZR 356/20). Zur Verordnung von 2023 liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor, die Begründung lässt sich aber übertragen.

Zwei Anschlussfragen tauchen in der Beratung immer wieder auf. Erstens: Die Sperrfrist greift auch, wenn an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber gemeinsam verkauft wird (§ 577a Abs. 1a BGB). Diese Gestaltung war lange ein beliebter Umweg. Zweitens: Bei der Umwandlung entsteht ein Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB). Der Verkäufer muss über den Inhalt des Kaufvertrags informieren, und ab dieser Mitteilung bleiben zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. Verkauft der Eigentümer dagegen an Familien- oder Haushaltsangehörige, besteht kein Vorkaufsrecht.

Wenn zum Stichtag keine neue Wohnung da ist

In Berlin ist das eher die Regel als die Ausnahme. Wichtig zuerst: Der Vermieter darf die Wohnung nicht selbst räumen, das Schloss nicht austauschen und keine Möbel entfernen. Räumen darf nur ein Gerichtsvollzieher, und zwar erst nach einem Räumungstitel.

Bleibt ein Mieter über den Kündigungstermin hinaus in der Wohnung, muss der Vermieter Räumungsklage erheben. Das dauert in Berlin oft viele Monate. Verurteilt das Gericht zur Räumung, kann es eine Räumungsfrist bewilligen, auf Antrag und auch von sich aus (§ 721 ZPO). Diese Frist lässt sich verlängern, insgesamt jedoch höchstens auf ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils. Anträge auf Bewilligung oder Verlängerung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstag beziehungsweise vor Fristablauf gestellt werden.

Wird der Streit durch einen Räumungsvergleich beendet, gilt Ähnliches: Auch dann kann das Amtsgericht eine Räumungsfrist bis zu einem Jahr ab Abschluss des Vergleichs gewähren (§ 794a ZPO). Wer ernsthaft sucht und das belegen kann, hat bei diesen Anträgen die besseren Karten.

Was Mieter jetzt praktisch tun sollten

Die folgende Reihenfolge hat sich in der Beratung bewährt:

  1. Zugangsdatum festhalten und den Umschlag aufbewahren. Alles Weitere hängt von diesem Tag ab.
  2. Beide Fristen ausrechnen und aufschreiben: das Ende des Mietverhältnisses nach § 573c BGB und, zwei Monate davor, den letzten Tag für den Widerspruch.
  3. Das Schreiben auf Form prüfen: Unterschrift aller Vermieter, alle Mieter angeschrieben, Bedarfsperson namentlich benannt, Grund konkret dargelegt.
  4. Atteste und Nachweise besorgen, sobald gesundheitliche oder familiäre Gründe eine Rolle spielen. Fachärztliche Atteste brauchen Termine, und Termine brauchen Zeit.
  5. Wohnungssuche dokumentieren: Suchaufträge, Anfragen, Absagen und Besichtigungen sammeln. Diese Sammlung ist später der Beleg dafür, dass kein zumutbarer Ersatzwohnraum zu finden war.
  6. Leerstand im Haus notieren, falls während der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung frei wird.
  7. Nichts unterschreiben, was als Aufhebungsvertrag oder Räumungsvergleich formuliert ist, bevor es jemand geprüft hat.

Was Sie sich sparen können: die Suche nach dem einen Musterbrief, der jede Eigenbedarfskündigung kippt. Den gibt es nicht. Was hilft, sind die richtigen Daten im Kalender und Unterlagen, die früh genug beisammen sind.

Was sich gerade politisch bewegt

Im Bundestag liegt derzeit das Mietrechtspaket II (Bundestagsdrucksache 21/6807). Das Kabinett hat den Entwurf am 29. April 2026 beschlossen, der Bundestag hat am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und ihn an den Rechtsausschuss überwiesen. Zum Eigenbedarf enthält dieser Entwurf allerdings nichts. Geregelt werden Indexmieten, Möblierungszuschläge, Kurzzeitmietverträge, die Schonfristzahlung und die Modernisierungsumlage.

Zur Eigenbedarfskündigung selbst gibt es einen eigenen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 21/6915), der in derselben Debatte am 9. Juli 2026 beraten und ebenfalls an den Rechtsausschuss überwiesen wurde. Er will den Eigenbedarf auf einen echten, dauerhaften Bedarf beschränken. Der Entwurf ist nicht beschlossen; nach der ersten Lesung liegt die weitere Beratung beim Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Für eine Kündigung, die heute im Briefkasten liegt, ändert beides nichts. Es gilt die aktuelle Rechtslage, und die Fristen laufen unabhängig davon, was im Rechtsausschuss besprochen wird.

Häufige Fragen zur Eigenbedarfskündigung

Ist eine Eigenbedarfskündigung automatisch wirksam?

Nein. Der Vermieter muss die Bedarfsperson benennen und im Kündigungsschreiben erklären, warum sie gerade diese Wohnung braucht (§ 573 Abs. 3 BGB). Fehlt die Begründung oder bleibt sie allgemein, ist die Kündigung angreifbar. Dazu kommen Schriftform, Unterschrift aller Vermieter und die richtige Kündigungsfrist.

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Eigenbedarf?

Nach § 573c Abs. 1 BGB drei Monate, nach fünf Jahren seit Überlassung der Wohnung sechs Monate und nach acht Jahren neun Monate. Die Kündigung muss dafür spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen. Maßgeblich ist der Tag der Wohnungsübergabe, nicht das Datum des Mietvertrags.

Bis wann muss ich einer Eigenbedarfskündigung widersprechen?

Spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses (§ 574b Abs. 2 BGB). Seit dem 1. Januar 2025 genügt dafür Textform, eine E-Mail reicht also aus. Hat der Vermieter nicht auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kann der Widerspruch noch im ersten Termin eines Räumungsprozesses erklärt werden.

Wann liegt ein Härtefall vor?

Wenn der Auszug für den Mieter oder seinen Haushalt eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 BGB). Hohes Alter oder eine lange Mietdauer genügen dafür allein nicht (BGH, Urteil vom 3. Februar 2021, VIII ZR 68/19). Bei einer schweren Erkrankung muss das Gericht in der Regel ein Sachverständigengutachten einholen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 180/18).

Muss mir der Vermieter eine andere Wohnung anbieten?

Ja, wenn im selben Haus oder in derselben Wohnanlage während der Kündigungsfrist eine vergleichbare Wohnung frei wird. Verletzt der Vermieter diese Anbietpflicht, bleibt die Kündigung wirksam, er schuldet dem Mieter aber Schadensersatz in Geld (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016, VIII ZR 232/15).

Gilt in Berlin eine Sperrfrist von zehn Jahren?

Ja. Wurde die Wohnung während des Mietverhältnisses in Eigentum umgewandelt und danach verkauft, darf der Erwerber im gesamten Berliner Stadtgebiet zehn Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen. Grundlage ist die Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. Juni 2023, die seit dem 1. Oktober 2023 gilt und bis zum 30. September 2033 in Kraft bleibt.

Wann sollte ich Hilfe suchen?

So früh wie möglich, spätestens deutlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist. Atteste, Nachweise über die Wohnungssuche und die Prüfung des Kündigungsschreibens brauchen Vorlauf. Wer erst kurz vor dem Auszugstermin reagiert, hat die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten meist schon verloren.

Das Wichtigste zum Schluss

Eine Eigenbedarfskündigung ist ein ernstes Schreiben, aber kein Urteil. Sie muss die Bedarfsperson benennen, den Grund konkret darlegen, die Schriftform wahren und die Frist aus § 573c BGB einhalten. Fehlt eines davon, ist sie angreifbar.

Merken sollten Sie sich vor allem zwei Zahlen. Drei, sechs oder neun Monate Kündigungsfrist, je nachdem, wie lange Sie schon in der Wohnung leben. Und zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses als letzter Tag für den Widerspruch wegen Härte. Wer in Berlin in einer umgewandelten Eigentumswohnung lebt, sollte zusätzlich die zehnjährige Sperrfrist prüfen, denn sie schiebt eine Eigenbedarfskündigung unter Umständen um Jahre hinaus.

Ob eine Kündigung im konkreten Fall hält, entscheidet sich an Details, die im Schreiben stehen oder eben fehlen. Lassen Sie es früh prüfen, solange beide Fristen noch offen sind.

Quellen und Stand: § 573 BGB, § 573c BGB, § 574b BGB, § 577a BGB, Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. Juni 2023, Bundesgerichtshof, Urteile vom 14.12.2016 (VIII ZR 232/15), 22.05.2019 (VIII ZR 180/18), 03.02.2021 (VIII ZR 68/19), 22.06.2022 (VIII ZR 356/20) und 24.09.2025 (VIII ZR 289/23) sowie Bundestagsdrucksache 21/6807. Stand: 12. August 2026.

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Eigenbedarfskündigung erhalten?

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