Stand: 18. Oktober 2026 · Politische Vereinbarung und angekündigte Gesetzesvorhaben
Linke, Bündnis 90/Die Grünen und SPD haben ihre Sondierungen in Berlin am 17. Oktober 2026 abgeschlossen. Im gemeinsamen Papier „Mehr gemeinsam, mehr Berlin“ steht, dass große private Wohnungsbestände in Gemeineigentum überführt werden sollen. Die Verhandlungsgruppen empfehlen ihren Parteien, Koalitionsverhandlungen aufzunehmen. Beschlossen ist ein Vergesellschaftungsgesetz damit noch nicht.
Das Sondierungspapier nennt dafür Bedingungen: Unternehmen sollen 10.000 Wohnungen behalten dürfen, und bestimmte Bestände bleiben ausgenommen. Gleichzeitig arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetz in die Gegenrichtung. Es soll verhindern, dass Länder private Mietwohnungsbestände vergesellschaften.
Im Überblick
- Die Berliner Vereinbarung gilt für private Unternehmen ab 10.000 Wohnungen. Jedem dieser Unternehmen sollen 10.000 Wohnungen verbleiben.
- Ausgenommen sein sollen Genossenschaften, gemeinwohlorientierte Akteure und Wohnungen, die nach dem 1. Januar 2021 errichtet wurden oder noch errichtet werden.
- Für 2027 ist ein Finanzierungskonzept vorgesehen. Mitte 2028 soll das Gesetz dem Abgeordnetenhaus zur Verabschiedung vorgelegt werden.
- Die Überführung der Bestände soll erst ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes wirksam werden.
- Die Entschädigungssumme soll auf 16 Milliarden Euro begrenzt werden, vorbehaltlich der finanziellen Tragfähigkeit.
- Der Bund plant ein Gesetz gegen solche Vergesellschaftungen. Nach Angaben von Bundesbauministerin Verena Hubertz war die Ausgestaltung am 16. Oktober noch in Abstimmung.
10.000 Wohnungen sollen bei jedem Unternehmen bleiben
Das Papier setzt die Schwelle bei 10.000 Wohnungen und lässt jedem betroffenen Unternehmen 10.000 Wohnungen als Selbstbehalt. Das Papier sieht keine vollständige Übernahme aller Wohnungen eines betroffenen Unternehmens vor.
Nach welchem Verfahren die verbleibenden und die zu überführenden Wohnungen ausgewählt werden, steht in dem Abschnitt noch nicht. Auch eine abschließende Liste betroffener Unternehmen oder Wohnungen fehlt. Ob eine bestimmte Wohnung erfasst würde, lässt sich allein aus der Schwelle deshalb nicht ablesen.
Für die spätere Bewirtschaftung macht das Papier eigene Vorgaben. Der künftige Träger soll gemeinwirtschaftlich arbeiten und den Mietparteien umfassende Mitbestimmung ermöglichen. Die durchschnittliche Eingangsmiete der überführten Wohnungen soll höchstens so hoch liegen wie die durchschnittliche Miete beim bisherigen Eigentümer zum Zeitpunkt der Übertragung. Das ist eine Vorgabe für den Durchschnitt, für einzelne Wohnungen ist keine bestimmte Miethöhe zugesagt.
Finanzierung 2027, Gesetzentwurf Mitte 2028
Vor dem Gesetz soll 2027 ein Finanzierungskonzept stehen. Darauf aufbauend wollen die Parteien Mitte 2028 eine Vorlage ins Abgeordnetenhaus einbringen. Die geplante Obergrenze von 16 Milliarden Euro für Entschädigungen ist an die finanzielle Tragfähigkeit gebunden. Nach dem Papier soll diese auch bei schlechteren Finanzierungsbedingungen gesichert bleiben.
Für den Aufbau des Trägers ist außerdem eine Eigenkapitalzuführung vorgesehen. Der Abschnitt nennt dafür keinen Betrag. Die Entschädigungsobergrenze entspricht deshalb nicht ohne Weiteres den gesamten Kosten des Vorhabens.
Der Zeitplan trennt die Vorlage des Gesetzes von der Übertragung der Wohnungen. Für die Überführung soll das Gesetz erst ein Jahr nach seiner Verkündung in Kraft treten. Mitte 2028 ist deshalb kein Termin für einen Eigentumswechsel. Vorher müssten die politischen und gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Artikel 15 Grundgesetz bildet die vorgesehene Grundlage
Die Parteien berufen sich auf Artikel 15 Grundgesetz. Danach können unter anderem Grund und Boden durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Das Gesetz muss auch regeln, wie und in welcher Höhe entschädigt wird.
Eine Enteignung nach Artikel 14 Grundgesetz schließt das Sondierungspapier ausdrücklich aus und setzt auf die Vergesellschaftung nach Artikel 15. Enteignung und Vergesellschaftung sind verschiedene verfassungsrechtliche Instrumente und für die geplante gesetzliche Grundlage nicht austauschbar.
Der Bund will Vergesellschaftungen durch Landesgesetze verhindern
Die Bundeskoalition aus CDU, CSU und SPD hat bereits im Koalitionsausschussbeschluss vom 2. Juli 2026 ein Bundesgesetz angekündigt. Länder sollen damit keine privaten Mietwohnungsbestände mehr durch Vergesellschaftungsgesetze verstaatlichen können. Der Beschluss ist selbst noch kein Gesetz.
Bundesbauministerin Verena Hubertz nannte das Vorhaben im Interview mit t-online vom 16. Oktober ein Investitionsschutzgesetz. Die Federführung liege beim Bundesinnenministerium, das Bauministerium steuere Regelungen für Immobilien bei. Über die Details werde noch abgestimmt. Einen festen Termin nannte sie nicht, sie kündigte aber eine möglichst schnelle Umsetzung an.
Ob ein solches Bundesgesetz die Berliner Pläne rechtlich ausschließen könnte, ist offen. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 15 Grundgesetz weist die Überführung in Gemeineigentum der konkurrierenden Gesetzgebung zu. Nach Artikel 72 Grundgesetz kommt es unter anderem darauf an, ob und in welchem Umfang der Bund seine Zuständigkeit durch ein Gesetz ausübt. Für dieses Sachgebiet gelten zusätzliche Voraussetzungen. Wie sich ein konkretes Bundesgesetz darauf stützen ließe und ob es verfassungsgemäß wäre, lässt sich aus der bloßen Ankündigung nicht abschließend beurteilen.
Für bestehende Mietverträge ändert die Einigung zunächst nichts
Durch das Sondierungspapier wechselt keine Wohnung den Eigentümer, und keine vertraglich vereinbarte Miete sinkt. Ob eine Wohnung später von einer Vergesellschaftung betroffen wäre, hängt von einem tatsächlich verabschiedeten Gesetz und dessen Regelungen ab.
Bei einem aktuellen Erhöhungsschreiben oder einer Frage zum Vertrag kommt es deshalb weiterhin auf den konkreten Fall und die geltenden Regeln an. Hinweise dazu finden Sie in unseren Ratgebern zur Prüfung einer Mieterhöhung und zum Eigentümerwechsel bei vermieteten Wohnungen. Der zweite Ratgeber behandelt nur den Verkauf einer Wohnung, nicht die noch offene gesetzliche Ausgestaltung einer Vergesellschaftung. Mitglieder können aktuelle Schreiben mit der Beratung der Mietervereinigung Berlin e.V. besprechen.
Häufige Fragen zur geplanten Vergesellschaftung in Berlin
Ist die Vergesellschaftung in Berlin bereits beschlossen?
Die Verhandlungsgruppen haben sich auf eine politische Grundlage für mögliche Koalitionsverhandlungen verständigt. Ein Gesetz zur Überführung der Wohnungen ist damit nicht beschlossen. Das Papier nennt Mitte 2028 für die Vorlage des Gesetzentwurfs.
Werden alle großen Wohnungsunternehmen vollständig übernommen?
Das Papier sieht einen Selbstbehalt von 10.000 Wohnungen je betroffenem Unternehmen vor. Dazu kommen Ausnahmen für bestimmte Akteure und neuere Wohnungen. Die Einzelheiten muss erst ein Gesetz regeln.
Hat die Bundesregierung die Vergesellschaftung schon verboten?
Belegt ist bislang ein angekündigtes Bundesgesetz. Hubertz erklärte am 16. Oktober, über die Details werde noch abgestimmt. Dass bereits ein Verbot gilt, lässt sich daraus nicht ableiten.
Sinkt meine Miete durch das Sondierungspapier?
Die politische Vereinbarung verändert Ihren Mietvertrag nicht. Die geplanten Vorgaben zur späteren Bewirtschaftung greifen erst, wenn Wohnungen auf gesetzlicher Grundlage tatsächlich überführt werden.
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Quellen:
- Linke, Grüne und SPD: Sondierungspapier „Mehr gemeinsam, mehr Berlin“, 17. Oktober 2026, Abschnitt Vergesellschaftung, gedruckte Seite 7 (PDF-Seite 8)
- Tagesschau: Abschluss der Sondierungen und Empfehlung von Koalitionsverhandlungen, 17. Oktober 2026
- Bundeskoalition: Beschluss vom 2. Juli 2026, Nummer 18, Seite 8
- t-online: Originalinterview mit Bundesbauministerin Verena Hubertz, 16. Oktober 2026
- Artikel 15 Grundgesetz, Artikel 72 Grundgesetz und Artikel 74 Grundgesetz
Stand der Quellen und der Rechtslage: 18. Oktober 2026. Der Artikel beschreibt politische Vorhaben, deren Umsetzung und rechtliche Ausgestaltung noch offen sind.
Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Mietervereinigung Berlin e.V. keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
