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Deutscher Juristentag empfiehlt stärkeren Mieterschutz

Der Deutsche Juristentag hat Vorschläge zu Kündigungen, Mietpreisbremse und Vergleichsmiete beschlossen. Sie ändern das geltende Mietrecht nicht. Ob der Gesetzgeber sie aufgreift, ist offen.

Stand: 22. September 2026

Vom 16. bis 18. September 2026 hat der 75. Deutsche Juristentag in Erfurt über das Mietrecht beraten. Seine zivil- und sozialrechtliche Abteilung beschloss Vorschläge zu Kündigungen, Mietpreisbremse, Vergleichsmiete und § 5 Wirtschaftsstrafgesetz.

Die Beschlüsse ändern das Mietrecht nicht. Ob der Gesetzgeber die Vorschläge aufgreift, ist offen.

Im Überblick

  • Der 75. Deutsche Juristentag tagte vom 16. bis 18. September 2026 in Erfurt.
  • Er empfiehlt neue Regeln für ordentliche Kündigungen und eine Sperrfrist für Eigenbedarf nach einem Wohnungskauf.
  • Die Mietpreisbremse soll nach den Beschlüssen fortgeführt und in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden.
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete soll sich am Durchschnitt aller Bestandsmieten orientieren; rechtswidrige Mieten sollen außen vor bleiben.
  • Der Juristentag empfiehlt außerdem Änderungen bei § 5 WiStG, bei der Wohnkostenunterstützung und beim sozialen Wohnungsbau.
  • Alle Punkte sind rechtspolitische Empfehlungen, keine bereits geltenden Regeln.

Was der Deutsche Juristentag beschlossen hat

Beim Deutschen Juristentag beraten Fachleute aus Justiz, Wissenschaft, Anwaltschaft, Politik, Verwaltung und Wirtschaft über Änderungen am Recht. Seine Beschlüsse sind Empfehlungen an den Gesetzgeber, keine Gesetze.

Die Abteilung für Zivil- und Sozialrecht befasste sich mit Mietrecht und staatlicher Unterstützung beim Wohnen. Manche ihrer Vorschläge sind an Bedingungen geknüpft. Was genau beschlossen wurde, steht in den unten verlinkten Beschlüssen.

Vorschläge zu Kündigung und Eigenbedarf

Nach dem Vorschlag des Juristentags sollen Vermieter eine ordentliche Kündigung nur auf Gründe aus ihrem eigenen Bereich stützen können. Außerdem soll ihr Interesse an der Kündigung schwerer wiegen müssen als das Interesse der Mietpartei, in der Wohnung zu bleiben.

Gleichzeitig empfiehlt die Abteilung, die Sozialklausel des § 574 BGB zu streichen. Heute können Mietparteien einer Kündigung wegen besonderer Härte widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Dieses Widerspruchsrecht würde nach dem Vorschlag entfallen. Stattdessen sollen die Interessen schon bei jeder ordentlichen Kündigung gegeneinander abgewogen werden. Auch das ist bislang nur eine Empfehlung.

Für den sogenannten gekauften Eigenbedarf schlägt der Juristentag eine Sperrfrist vor. Wer eine vermietete Wohnung kauft und dadurch Vermieter wird, soll sie zunächst nicht wegen Eigenbedarfs kündigen können. Die Sperre soll im Allgemeinen mindestens drei Jahre gelten, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt mindestens zehn Jahre.

Eine solche allgemeine Sperre gibt es bisher nicht. § 577a BGB beschränkt Eigenbedarfskündigungen aber schon in bestimmten Fällen. Das gilt insbesondere, wenn eine vermietete Wohnung in Eigentumswohnungen umgewandelt und anschließend verkauft wurde. Absatz 1a erfasst unter weiteren Voraussetzungen auch den Verkauf an eine Personengesellschaft oder mehrere Käufer. In Berlin beträgt die Sperrfrist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zehn Jahre. Der Vorschlag des Juristentags würde weitere Wohnungskäufe erfassen.

Wer eine Eigenbedarfskündigung erhalten hat, sollte weiterhin die geltenden Regeln prüfen lassen. Hinweise dazu gibt unser Ratgeber zur Eigenbedarfskündigung.

Vergleichsmiete, Mietpreisbremse und § 5 WiStG

Der Juristentag will die ortsübliche Vergleichsmiete beibehalten. Künftig soll sie auf dem Durchschnitt aller Bestandsmieten beruhen. Mieten, die gegen Mietpreisrecht verstoßen, sollen nicht einfließen. Außerdem empfiehlt er ein Wohnungs- und Mietenregister, das alle Bestandsmieten erfasst.

Bei neuen Mietverträgen soll die Mietpreisbremse weiter gelten. Der Juristentag will ihren Anwendungsbereich erweitern. Ausnahmen für überhöhte Vormieten, Anwartschaften auf Modernisierungserhöhungen und Vermietungen nach Modernisierung sollen wegfallen. Die Ausnahme für Neubauten soll zeitlich begrenzt werden.

Der Juristentag will auch § 5 WiStG gegen überhöhte Mieten beibehalten und ändern. Das Merkmal der Ausnutzung soll entfallen, die mögliche Geldbuße steigen. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die heutigen Regeln. Wie eine Mietpreisüberhöhung in Berlin angezeigt werden kann, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Wohnkostenunterstützung und sozialer Wohnungsbau

Bei Wohngeld und den Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch empfiehlt der Juristentag einheitlichere und nachvollziehbarere Verfahren. Die Unterstützung soll so geregelt werden, dass höhere Mieten sie nicht aufzehren.

Weitere Vorschläge betreffen eine Sozialvermietungspflicht durch Landesrecht und ein Recht auf Wohnungstausch in angespannten Wohnungsmärkten. Der geförderte Wohnungsbau soll ausgebaut werden. Staatliches Geld soll vorrangig in dauerhaft gesicherte Wohnungen fließen, die am Gemeinwohl orientiert bewirtschaftet werden. Der Juristentag empfiehlt auch eine sozial-ökologische Bodenpolitik.

Was das für Berliner Mieter bedeutet

Aus den Beschlüssen entsteht für Berliner Mieter kein neuer Anspruch. Mietpreisbremse, Eigenbedarfskündigung, Mieterhöhung und Wohngeld richten sich weiter nach dem geltenden Recht.

Wer eine Mieterhöhung oder Kündigung erhält, sollte deshalb die derzeitigen Regeln prüfen lassen. Mitglieder können sich dafür an die Mietervereinigung Berlin wenden. Erste Hinweise bietet unser Ratgeber zur Mieterhöhung.

Häufige Fragen zu den Beschlüssen des Deutschen Juristentags

Ändern die Beschlüsse das Mietrecht sofort?

Nein. Der Deutsche Juristentag beschließt rechtspolitische Empfehlungen. Gesetzesänderungen können nur durch das parlamentarische Verfahren erfolgen.

Gilt die vorgeschlagene Sperre für Eigenbedarf nach einem Wohnungskauf schon?

Die allgemeine Sperre, die der Juristentag vorschlägt, gilt nicht. § 577a BGB schützt Mietparteien bereits in bestimmten Fällen, insbesondere nach Wohnungsumwandlung und Veräußerung sowie unter den Voraussetzungen seines Absatzes 1a. In Berlin beträgt diese Sperrfrist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zehn Jahre.

Ist die Mietpreisbremse durch den Juristentag verschärft worden?

Nein. Der Juristentag hat eine Erweiterung empfohlen. Die Mietpreisbremse gilt weiterhin nur nach dem geltenden Gesetz und den jeweiligen Verordnungen.

Warum ist die Vergleichsmiete ein Thema?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist unter anderem für Mieterhöhungen und die Mietpreisbremse wichtig. Der Juristentag empfiehlt eine andere Datengrundlage, damit sie alle Bestandsmieten abbildet und rechtswidrige Mieten nicht einfließen.

Quellen:
Deutscher Juristentag e.V.: Beschlüsse des 75. Deutschen Juristentags, Fassung vom 18. September 2026, Zivil- und Sozialrecht, S. 2–11
Deutscher Juristentag e.V.: Medieninformation zur zivil- und sozialrechtlichen Abteilung, 18. September 2026
Berliner Mieterverein: Deutscher Juristentag 2026 in Erfurt – Gewichtige Stimme für ein besseres Mietrecht, Pressemitteilung 46/26, 18. September 2026
§ 574 BGB: Widerspruch gegen eine Kündigung wegen besonderer Härte
§ 577a BGB: Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen: Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und Kündigungsschutz in Berlin

Fragen zum geltenden Mietrecht?

Die Empfehlungen ändern derzeit nichts an Ihrem Mietvertrag. Mitglieder können ihre Unterlagen und die geltenden Regeln persönlich besprechen.