Was ist die Wohnungsgeberbescheinigung?
Die Wohnungsgeberbescheinigung – auch Wohnungsgeberbestätigung, Vermieterbescheinigung oder Einzugsbescheinigung genannt – ist ein schriftliches Dokument, mit dem der Vermieter bestätigt, dass ein Mieter tatsächlich in die betreffende Wohnung eingezogen ist. Das Dokument dient als Nachweis gegenüber der Meldebehörde und ist Voraussetzung für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes beim Berliner Bürgeramt.
Die gesetzliche Grundlage ist § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Die Pflicht zur Vorlage einer solchen Bestätigung besteht bundesweit seit dem 1. November 2015. Der Gesetzgeber hat sie eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen zu verhindern – also die Anmeldung an einer Adresse, an der die betreffende Person tatsächlich nicht wohnt.
Wichtig: Ein Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Selbst wenn der Mietvertrag alle relevanten Daten enthält, akzeptiert das Berliner Bürgeramt diesen nicht als Ersatz für die Bestätigung des Wohnungsgebers.
Wer muss die Bescheinigung ausstellen?
Zur Ausstellung verpflichtet ist der sogenannte Wohnungsgeber – in der Regel der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter gleichzeitig Eigentümer der Wohnung ist. Auch eine Hausverwaltung, die im Auftrag des Eigentümers handelt, kann die Bescheinigung ausstellen.
Bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber gegenüber dem Untermieter – nicht der eigentliche Vermieter des Hauptmieters. Wer also zur Untermiete einzieht, braucht die Bestätigung vom Hauptmieter, nicht vom Eigentümer.
Bei Eigennutzern, die in eine eigene Immobilie einziehen und sich selbst anmelden wollen, ist eine Eigenerklärung möglich.
Die Bescheinigung darf ausschließlich vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Eine selbst erstellte Bestätigung ohne Beteiligung des Vermieters ist unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Welche Angaben muss die Bescheinigung enthalten?
Das Bundesmeldegesetz schreibt in § 19 Absatz 3 BMG genau vor, welche Angaben die Wohnungsgeberbescheinigung enthalten muss:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers sowie, wenn dieser nicht Eigentümer der Wohnung ist, zusätzlich der Name des Eigentümers.
- Art des meldepflichtigen Vorgangs, also ob es sich um einen Einzug handelt.
- Das Einzugsdatum.
- Die genaue Anschrift der Wohnung sowie weitere Angaben zur genauen Wohnungszuordnung, etwa Stockwerk oder Wohnungsnummer, sofern vorhanden.
- Die Namen aller meldepflichtigen Personen, die in die Wohnung einziehen – bei Familien also auch die Kinder.
Die Bescheinigung muss schriftlich erfolgen und vom Wohnungsgeber unterschrieben sein. Eine bestimmte amtliche Form ist nicht vorgeschrieben, solange alle gesetzlich geforderten Angaben vollständig enthalten sind. Fehlen Angaben, kann das Bürgeramt die Anmeldung ablehnen und der Mieter muss eine korrigierte Fassung beibringen.
Welche Fristen gelten?
Nach dem Einzug in eine neue Wohnung sind Mieter verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Berliner Bürgeramt anzumelden (§ 17 BMG). Diese Frist gilt bundesweit.
Für Vermieter gilt: Sie sind verpflichtet, die Bescheinigung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Empfehlenswert ist, die Bescheinigung bereits bei der Wohnungsübergabe auszuhändigen, damit der Mieter die Anmeldefrist problemlos einhalten kann.
Ein besonderer Hinweis für Berlin: Die Berliner Bürgerämter sind stark ausgelastet. Termine müssen oft Wochen im Voraus gebucht werden. Mieter sollten daher frühzeitig einen Anmeldetermin buchen – am besten noch bevor sie die Wohnungsschlüssel erhalten – und sicherstellen, dass die Wohnungsgeberbescheinigung rechtzeitig vorliegt.
Was kostet die Wohnungsgeberbescheinigung?
Da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt, darf der Vermieter hierfür in der Regel keine gesonderte Gebühr verlangen. Mieter müssen die Bescheinigung kostenlos erhalten.
Was tun, wenn der Vermieter die Bescheinigung verweigert?
Die Verweigerung der Wohnungsgeberbescheinigung ist unzulässig. Der Vermieter ist gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 54 BMG mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Stellt der Vermieter bewusst eine falsche Bescheinigung aus oder ermöglicht eine Scheinanmeldung, drohen sogar Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Wenn der Vermieter die Bescheinigung verweigert, sollten Mieter folgende Schritte unternehmen:
Schritt 1 – Schriftlich anfordern
Fordern Sie die Wohnungsgeberbescheinigung schriftlich beim Vermieter an und setzen Sie eine kurze, konkrete Frist. Bewahren Sie eine Kopie dieses Schreibens auf. Es dient später als Nachweis gegenüber der Meldebehörde, dass Sie alles Erforderliche unternommen haben.
Schritt 2 – Meldebehörde informieren
Erhalten Sie die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht rechtzeitig, sollten Mieter dies der Meldebehörde mitteilen (§ 19 Absatz 2 BMG). Das Bürgeramt wendet sich dann seinerseits an den Vermieter und fordert die Ausstellung der Bescheinigung. In der Regel reicht dieser Druck, um den Vermieter zur Mitwirkung zu bewegen.
Schritt 3 – Bußgeldverfahren einleiten lassen
Kommt der Vermieter auch nach Aufforderung durch die Meldebehörde nicht seiner Pflicht nach, kann die Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten. Mieter sollten dies ausdrücklich beantragen, wenn der Vermieter hartnäckig die Ausstellung verweigert.
Schritt 4 – Rechtliche Schritte prüfen
In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. In der Praxis ist dieser Weg jedoch aufwendig und meist nicht notwendig, da bereits das Einschalten der Meldebehörde in den meisten Fällen zum Ziel führt. Bei konkreten Fragen zur rechtlichen Durchsetzung empfiehlt sich eine individuelle Beratung.
Besondere Situationen in der Praxis
Erstmals eigene Wohnung
Wer zum ersten Mal aus dem Elternhaus auszieht, hatte bislang kein eigenes Mietverhältnis. Das ist bei der Wohnungsgeberbescheinigung kein Problem: Es geht ausschließlich um die Bestätigung des aktuellen Einzugs durch den neuen Vermieter.
Untermiete und Wohngemeinschaften
In Wohngemeinschaften ist der Hauptmieter gegenüber neu einziehenden Mitbewohnern der Wohnungsgeber und muss die Bescheinigung ausstellen. Es empfiehlt sich, dies vorab mit dem Vermieter der Wohnung abzustimmen, um mögliche Konflikte rund um nicht genehmigte Untervermietung zu vermeiden.
Auszug ins Ausland
Nur bei einer Abmeldung ins Ausland kann eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug erforderlich sein (§ 19 Absatz 1 BMG). Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist seit 2015 keine Auszugsbestätigung mehr notwendig – die Anmeldung am neuen Wohnort reicht aus.
Elektronische Anmeldung in Berlin
Berlin bietet die Möglichkeit, die Wohnsitzanmeldung online über das BundID-Konto durchzuführen. Auch dabei ist die Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich – sie muss als Scan oder Foto hochgeladen werden. Alternativ kann der Vermieter die Bestätigung direkt elektronisch an die Meldebehörde übermitteln, sofern die entsprechende technische Möglichkeit besteht.
Nicht zu verwechseln: Wohnungsgeberbescheinigung und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Immer wieder werden diese beiden Dokumente durcheinandergebracht. Der Unterschied ist grundlegend: Die Wohnungsgeberbescheinigung ist eine gesetzliche Pflicht des Vermieters beim Einzug des Mieters. Ohne sie ist die Anmeldung beim Bürgeramt nicht möglich. Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung hingegen ist ein freiwilliges Dokument, das Mieter bei der Wohnungssuche vorlegen können, um ihre Zahlungszuverlässigkeit zu belegen. Auf sie besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Fazit: Gesetzliche Pflicht – keine Ermessensfrage
Die Wohnungsgeberbescheinigung ist kein Gefallen, den der Vermieter seinem Mieter tut. Sie ist eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Mieter in Berlin haben einen klaren Anspruch auf die Bescheinigung – und wenn der Vermieter sich verweigert, stehen ihnen konkrete Schritte zur Verfügung, um diesen Anspruch durchzusetzen.
Wer Schwierigkeiten mit dem Vermieter hat, unsicher ist wie er vorgehen soll, oder weitere mietrechtliche Fragen rund um den Einzug in eine neue Berliner Wohnung hat, kann sich an die Mietervereinigung Berlin e.V. wenden. Als Mitglied erhalten Sie persönliche Beratung, Unterstützung bei der Kommunikation mit dem Vermieter und rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation.
Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Mietervereinigung Berlin e.V. keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.