Wofür brauche ich die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung belegt, dass Sie tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen sind. Sie wird auch Wohnungsgeberbescheinigung, Vermieterbescheinigung oder Einzugsbescheinigung genannt. Für die Anmeldung Ihres neuen Wohnsitzes verlangt das Berliner Bürgeramt diesen Nachweis. Ein unterschriebener Mietvertrag bestätigt den tatsächlichen Einzug noch nicht und ersetzt das Dokument deshalb nicht.
Die Pflicht steht in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Sie soll unter anderem verhindern, dass Menschen sich an einer Adresse anmelden, an der sie gar nicht wohnen.
Wer stellt die Bestätigung aus?
Zuständig ist der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Bei einer Mietwohnung ist das meist der Vermieter oder die Hausverwaltung. Der Wohnungsgeber muss nicht zugleich Eigentümer sein.
Bei einer Untermiete bestätigt der Hauptmieter als Wohnungsgeber den Einzug. Wer in eine eigene Immobilie zieht, kann eine Eigenerklärung abgeben. Sie dürfen die Angaben für Ihren Vermieter vorbereiten, aber nicht selbst an seiner Stelle unterschreiben oder eine Bestätigung in seinem Namen ausstellen.
Welche Angaben müssen enthalten sein?
Nach § 19 Absatz 3 BMG braucht die Bestätigung folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers; ist er nicht Eigentümer, zusätzlich den Namen des Eigentümers
- Datum des tatsächlichen Einzugs
- Anschrift der Wohnung
- Namen der meldepflichtigen Personen, die einziehen, einschließlich der Kinder
Prüfen Sie diese Angaben, bevor Sie das Dokument einreichen. Wohnungsnummer und Stockwerk sind keine gesetzlichen Pflichtangaben, können aber bei der Zuordnung helfen. Ein bestimmter Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Das Berliner Serviceportal stellt ein Formular bereit, das Sie Ihrem Wohnungsgeber schicken können.
Die schriftliche Bestätigung wird vom Wohnungsgeber oder der beauftragten Person unterschrieben. Das Gesetz erlaubt auch eine elektronische Bestätigung direkt gegenüber der Meldebehörde. In diesem Fall erhalten Sie vom Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal für die Anmeldung.
Welche Fristen gelten nach dem Einzug?
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen und meldepflichtig sind, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen anmelden (§ 17 Absatz 1 BMG). In derselben Frist muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen. Maßgeblich ist der tatsächliche Einzug, nicht die Unterzeichnung des Mietvertrags.
Bitten Sie möglichst bei der Wohnungsübergabe um das Dokument und kümmern Sie sich frühzeitig um die Anmeldung. Das Berliner Serviceportal informiert über Termine und die Voraussetzungen für die Online-Anmeldung. Kommt die Bestätigung nicht rechtzeitig, warten Sie nicht einfach auf die Hausverwaltung. Informieren Sie die Meldebehörde unverzüglich.
Was gilt, wenn die Hausverwaltung eine Gebühr verlangt?
Die Bestätigung des Einzugs gehört zur gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers. § 19 BMG enthält keine ausdrückliche Gebührenregelung. Fordert die Hausverwaltung Geld, bitten Sie um die Grundlage der Forderung und lassen Sie diese prüfen. Auch ein Streit über die Gebühr ändert nichts an Ihrer Pflicht, die Meldebehörde über eine fehlende Bestätigung zu informieren.
Was tun, wenn die Bestätigung fehlt?
Eine ausbleibende Antwort kann kurz vor dem Anmeldetermin erheblichen Druck machen. Halten Sie Ihre Anfrage und die Antwort des Wohnungsgebers fest. Sie müssen die fehlende Bestätigung weder selbst ersetzen noch auf unbestimmte Zeit abwarten.
Den Wohnungsgeber schriftlich ansprechen
Nennen Sie die Wohnungsanschrift, das Einzugsdatum und die Namen der eingezogenen Personen. Bitten Sie um die Bestätigung innerhalb der gesetzlichen Frist. Wenn Sie schon einen Anmeldetermin haben, nennen Sie ihn dazu. Speichern Sie die Nachricht und eine etwaige Ablehnung.
Die Meldebehörde unverzüglich informieren
Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder erhalten Sie sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, müssen Sie das nach § 19 Absatz 2 BMG unverzüglich der Meldebehörde mitteilen. Warten Sie dafür nicht erst den Ablauf einer zusätzlichen Frist ab. Geben Sie Ihre neue Adresse, das Einzugsdatum und die Kontaktdaten des Wohnungsgebers an. Fragen Sie, wie Sie bei der Anmeldung weiter vorgehen sollen. Ihre Anfrage an den Wohnungsgeber und dessen Antwort helfen, den Ablauf zu belegen.
Was die Behörde gegen die Verweigerung tun kann
Die Meldebehörde kann vom Eigentümer und Wohnungsgeber Auskunft über die Bewohner verlangen. Wer den Einzug nicht, falsch oder verspätet bestätigt, riskiert nach § 54 BMG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Über ein Verfahren entscheidet die Behörde. Die höhere Grenze von 50.000 Euro betrifft das Anbieten oder Bereitstellen einer Adresse für eine Scheinanmeldung ohne tatsächlichen oder beabsichtigten Einzug.
Bei weiterem Streit Beratung nutzen
Wenn die Hausverwaltung weiterhin nicht reagiert oder die Bestätigung mit zusätzlichen Forderungen verknüpft, nehmen Sie die Unterlagen mit in die Beratung. Für Mitglieder prüft die Mietervereinigung Berlin e.V., welche Schritte im konkreten Mietverhältnis sinnvoll sind und wie sich ein Schreiben an den Vermieter formulieren lässt.
Was gilt bei Untermiete, Auslandsumzug und Online-Anmeldung?
Die erste eigene Wohnung
Sie brauchen keine Bescheinigung aus einem früheren Mietverhältnis. Entscheidend ist allein, dass der aktuelle Wohnungsgeber Ihren Einzug bestätigt.
Untermiete und Wohngemeinschaften
Bei einem Untermietvertrag stellt der Hauptmieter die Bestätigung aus. Sind die einziehenden WG-Mitglieder dagegen selbst Mieter des Eigentümers, ist dieser oder seine beauftragte Verwaltung zuständig. Ob eine Untervermietung erlaubt ist, ist eine eigene mietrechtliche Frage. Klären Sie die erforderliche Erlaubnis rechtzeitig; die Einzugsbestätigung ersetzt sie nicht.
Auszug ins Ausland
Wenn Sie ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich abmelden (§ 17 Absatz 2 BMG). Eine Auszugsbestätigung des Wohnungsgebers verlangt das heutige Bundesmeldegesetz dafür nicht. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands genügt grundsätzlich die Anmeldung am neuen Wohnort.
Die Anmeldung online erledigen
Berlin bietet die Online-Anmeldung für eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung an. Dafür brauchen Sie unter anderem ein BundID-Konto und einen geeigneten Ausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion. Auch online wird die Wohnungsgeberbestätigung benötigt. Prüfen Sie die Voraussetzungen und die Hinweise zum Hochladen der Unterlagen im Berliner Serviceportal zur Wohnsitzanmeldung.
Worin unterscheidet sich die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung betrifft Ihren tatsächlichen Einzug und ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung betrifft dagegen Zahlungen im bisherigen Mietverhältnis. Sie wird bei Wohnungsbewerbungen angefragt. Der bisherige Vermieter muss sie grundsätzlich nicht ausstellen. Das sind zwei verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Regeln.
Welche Unterlagen helfen in der Beratung?
Bringen Sie den Mietvertrag, das Einzugsdatum und Ihren Schriftwechsel mit dem Wohnungsgeber mit. Wenn Sie das Bürgeramt bereits informiert haben, gehört dessen Antwort ebenfalls dazu. So können wir als Mietervereinigung Berlin e.V. mit unseren Mitgliedern klären, was als Nächstes ansteht.
Quellen:
§ 19 BMG: Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 17 BMG: Anmeldung und Abmeldung
§ 54 BMG: Bußgeldvorschriften
Service Berlin: Wohnsitz anmelden
Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren Informationen und Quellen redaktionell geprüft. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen werden.