Stand: 5. November 2026 · Bericht für das Jahr 2025
Wer bei einem landeseigenen Wohnungsunternehmen in Berlin wohnt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine niedrigere Nettokaltmiete beantragen. Dennoch zählte der Senat für 2025 nur 562 entsprechende Anträge. Die Zahl stammt aus dem am 27. Oktober 2026 vorgestellten Jahresbericht zur Kooperationsvereinbarung. Sie sagt für sich genommen wenig darüber aus, wie viele Haushalte Unterstützung benötigen.

Im Überblick
- Für das Berichtsjahr 2025 nennt der Bericht 562 Anträge auf Erlass oder Teilerlass von Mieten beziehungsweise Mieterhöhungen. Die Senatsmitteilung bezeichnet sie als Anträge auf Mietabsenkung.
- Es geht um die Begrenzung der Nettokaltmiete auf 27 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Maßgeblich sind unter anderem Einkommens- und Wohnflächengrenzen. Bei einer zu großen Wohnung kommt eine anteilige Absenkung in Betracht.
- Die Regelung gilt für die landeseigenen Unternehmen und den vereinbarten Eigenbestand der berlinovo im „klassischen Wohnen“.
- Die Absenkung muss beantragt und mit Unterlagen belegt werden. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen werden dadurch nicht gesenkt.
Wie der Senat die Antragszahl einordnet
Die Senatsmitteilung nennt für den kooperationsrelevanten Bestand 374.472 Wohnungen und eine durchschnittliche Bestandsmiete von 7,09 Euro je Quadratmeter im Jahr 2025. Bei Neuverträgen waren es im Durchschnitt 9,31 Euro. Solche Mittelwerte zeigen die Mietbelastung eines einzelnen Haushalts nicht: Entscheidend sind auch dessen Einkommen und Haushaltsgröße.
Der vollständige Bericht, Abschnitt 2.3, wertet die geringe Zahl der Anträge als Hinweis darauf, dass die Bestandsmieten weiterhin leistbar seien. Diese Bewertung geht über die erhobene Antragszahl hinaus. Daraus ist nicht ersichtlich, wie viele berechtigte Haushalte keinen Antrag gestellt haben oder aus welchen Gründen sie darauf verzichtet haben.
Die veröffentlichten Ergebniszeilen ergeben zusammen 599 statt 562 Anträge; wegen dieser Unstimmigkeit lässt sich aus der Tabelle keine verlässliche Bewilligungsquote berechnen.
Die Kooperationsvereinbarung ergänzt den gesetzlichen Mieterschutz
Das Leistbarkeitsversprechen steht in Abschnitt II.4 der Kooperationsvereinbarung 2024 bis 2027. Es ergänzt die dort genannten Vorschriften des Berliner Wohnraumversorgungsgesetzes. Die Vereinbarung betrifft die Berliner Mietwohnungsbestände von degewo, GESOBAU, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND und WBM. Für die berlinovo gilt sie im vereinbarten Bereich des „klassischen Wohnens“ im Eigenbestand.
Eine allgemeine Mietobergrenze für sämtliche Berliner Mietwohnungen entsteht daraus nicht. Wer bei einer privaten Vermieterseite wohnt, kann sich auf dieses Versprechen der Landeseigenen nicht ohne Weiteres berufen. Für die Prüfung eines Erhöhungsverlangens gelten daneben die jeweiligen mietrechtlichen Regeln, etwa § 558 BGB bei einer Anpassung an die Vergleichsmiete. Unser Beitrag zu Mieterhöhungen bei Landeseigenen erläutert die zusätzlichen Begrenzungen.
Welche Voraussetzungen für eine Absenkung gelten
Nach der Vereinbarung können Mietparteien eine Begrenzung der Nettokaltmiete auf 27 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens beantragen, wenn die maßgeblichen WBS-Einkommensgrenzen und die vorgesehenen Wohnflächengrenzen eingehalten werden. Der Ratgeber zum Wohnberechtigungsschein erklärt die Grundlagen der Einkommensprüfung. Für den konkreten Antrag muss das Wohnungsunternehmen die maßgeblichen Verhältnisse prüfen.
Die Ombudsstelle der Landeseigenen nennt Wohnflächengrenzen von 45 Quadratmetern für eine Person, 60 für zwei, 75 für drei und 85 für vier Personen. Für jede weitere Person kommen 12 Quadratmeter hinzu. Bei besonderen Umständen kann eine Überschreitung um bis zu 20 Prozent anerkannt werden. Liegt die Wohnung über der maßgeblichen Grenze, sieht die Vereinbarung eine anteilige Absenkung vor.
Die 27-Prozent-Grenze bezieht sich auf die Nettokaltmiete. Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizung bleiben zusätzlich zu zahlen. Für die Prüfung des Einkommens zählt nach den Hinweisen der Ombudsstelle das Jahresnettoeinkommen; schwankende Einkünfte und Sonderzahlungen werden berücksichtigt. Welche Einnahmen und Abzüge berücksichtigt werden, richtet sich nach den für diese Prüfung maßgeblichen Regeln der §§ 20 bis 24 Wohnraumförderungsgesetz. Die Berechnung entspricht deshalb nicht zwangsläufig dem Nettolohn auf einer einzelnen Abrechnung.
Der Antrag geht an Ihr Wohnungsunternehmen
Die Absenkung erfolgt nicht automatisch. Der Antrag kann nach den Hinweisen der Ombudsstelle in der Regel per Post oder E-Mail an das zuständige Unternehmen gestellt werden. Er muss prüffähige Nachweise über das Einkommen und die Zahl der Haushaltsmitglieder enthalten. Auch mögliche Ansprüche auf Wohngeld oder andere Leistungen zur Senkung der Mietbelastung sind vorab zu prüfen. Solche Leistungen können in die Einkommensprüfung einfließen. Eine Erklärung mit Antragsmöglichkeit und Unterlagenliste für ihre Mietparteien bietet beispielsweise die HOWOGE.
Die Kooperationsvereinbarung verpflichtet die Unternehmen außerdem, bei Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ausdrücklich auf das Leistbarkeitsversprechen hinzuweisen. Ein solches Schreiben kann deshalb die zuständige Kontaktstelle nennen. Den Antrag und die Antworten des Unternehmens sollten Sie für die weitere Prüfung aufbewahren.
Direktlinks zur Regelung und zur Unterstützung
- Kooperationsvereinbarung im Wortlaut, insbesondere II.4 und II.7
- Ombudsstelle: Voraussetzungen und Muster für einen Antrag auf Mietabsenkung
- Senatsverwaltung: landeseigene Wohnungsunternehmen und Jahresberichte
Wenn die Berechnung unklar bleibt
Die Ombudsstelle für die Landeseigenen berät zu den Vereinbarungen zwischen Land und Wohnungsunternehmen und unterstützt bei der Kommunikation. Im Konfliktfall kommt ein Schlichtungsverfahren in Betracht. Für allgemeine mietrechtliche Fragen ist sie nach eigener Auskunft nicht zuständig.
Ein Antrag auf Mietabsenkung ersetzt deshalb nicht die rechtzeitige Prüfung eines Mieterhöhungsverlangens. Unser Ratgeber zur Mieterhöhung erklärt die unterschiedlichen Verfahren. Ob und in welcher Höhe eine Absenkung möglich ist, hängt von den Unterlagen und den geltenden Voraussetzungen ab.
Was Mitglieder tun können
Mitglieder können den Mietvertrag, ein Erhöhungsschreiben und die vorhandenen Einkommensunterlagen zur Beratung mitbringen. Dort lässt sich klären, welche Fragen zur Berechnung oder zu Fristen bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter Leistungen und Mitgliedschaft.
Häufige Fragen zur Mietabsenkung bei Landeseigenen
Gilt das Leistbarkeitsversprechen für jede Wohnung in Berlin?
Nein. Es gilt im vereinbarten Bestand der landeseigenen Wohnungsunternehmen und im entsprechenden Eigenbestand der berlinovo im „klassischen Wohnen“. Für private Vermieterseiten ergibt sich daraus keine allgemeine 27-Prozent-Grenze.
Sind Betriebs- und Heizkosten in der 27-Prozent-Grenze enthalten?
Nein. Das Leistbarkeitsversprechen betrifft die Nettokaltmiete. Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizung bleiben zusätzlich zu zahlen.
Schließt eine zu große Wohnung die Mietabsenkung aus?
Die Kooperationsvereinbarung sieht bei überschrittener Wohnflächengrenze eine anteilige Absenkung vor. Welche Fläche berücksichtigt wird und ob besondere Umstände vorliegen, muss im Antrag geprüft werden.
Wie aussagekräftig ist die Zahl von 562 Anträgen?
Die Antragszahl erfasst nicht, wie viele berechtigte Haushalte keinen Antrag gestellt haben. Sie erklärt auch nicht, warum sie darauf verzichtet haben.
Quellen anzeigenQuellen ausblenden
Quellen:
- Senatsverwaltung: Jahresbericht 2025 zur Kooperationsvereinbarung, Pressemitteilung vom 27. Oktober 2026
- Vollständiger Jahresbericht 2025, insbesondere Abschnitt 2.3 auf Seite 8
- Land Berlin: Kooperationsvereinbarung 2024 bis 2027, insbesondere II.4, II.6 und II.7
- Senatsverwaltung: landeseigene Wohnungsunternehmen und geltende Vereinbarungen
- Ombudsstelle: FAQ zu Leistbarkeitsversprechen, Einkommen, Wohnfläche und Antrag
- HOWOGE: Leistbarkeitsversprechen und Antrag auf Reduzierung der Miete
- Ombudsstelle: Zuständigkeit, Beratung und Unterstützung
Rechts- und Quellenstand: 5. November 2026.
Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Mietervereinigung Berlin e.V. keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
