Stand: 30. September 2026
Am Vortag waren Umfang und Beträge der angekündigten Mieterhöhungen noch offen. Ingo Malter, Sprecher der sieben landeseigenen Wohnungsunternehmen, hat jetzt Zahlen genannt. Nach dem dpa-Bericht vom 30. September sollen rund 90.000 Haushalte in den kommenden Wochen mehr Miete zahlen. Die Erhöhungsschreiben werden bereits verschickt.
Im Überblick
- Betroffen sind nach Angaben des Unternehmenssprechers rund 90.000 Miethaushalte.
- Die Aufschläge liegen laut Malter durchschnittlich bei 15 bis 30 Euro im Monat. Einzelne Beträge können davon abweichen.
- Bei bestimmten Wohnungen mit mehr als 100 Quadratmetern nennt der Bericht Aufschläge von über 100 Euro monatlich. Welche konkreten Fälle gemeint sind, bleibt offen.
- Die geschätzten durchschnittlichen Bestandsmieten liegen bei 7,25 bis 7,55 Euro je Quadratmeter im Monat nettokalt.
- Für Ihren Vertrag zählen das konkrete Erhöhungsverlangen, die bisherige Miete und die geltenden Grenzen. Der Mietendurchschnitt eines Unternehmens ersetzt diese Prüfung nicht.
Welche Regeln für eine Mieterhöhung gelten
Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt § 558 BGB. Gemeint ist die Miete für vergleichbare Wohnungen, etwa mit ähnlicher Größe, Ausstattung und Lage. Die verlangte Miete darf diese Grenze nicht überschreiten. Der Berliner Mietspiegel 2026 hilft bei der Einordnung der eigenen Wohnung.
Die Miete muss zum vorgesehenen Beginn der Erhöhung grundsätzlich seit 15 Monaten unverändert sein. Das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Anpassungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 558a BGB muss die Vermieterseite die Erhöhung in Textform erklären und begründen.
Für solche Erhöhungen gilt im nicht preisgebundenen Berliner Wohnungsbestand gesetzlich eine Kappungsgrenze von 15 Prozent innerhalb von drei Jahren. Bei den Landeseigenen nennt die Senatsverwaltung eine strengere Vorgabe von 11 Prozent in drei Jahren für den einzelnen Vertrag. Das ist eine besondere Verpflichtung der Unternehmen, keine allgemeine gesetzliche Elf-Prozent-Grenze für alle Berliner Mietwohnungen.
Daneben darf die Durchschnittsmiete der Bestandsverträge eines landeseigenen Unternehmens um höchstens 2,9 Prozent jährlich steigen. Dieser Wert gilt für das Unternehmen insgesamt. Er bedeutet nicht, dass jede einzelne Wohnung in jedem Jahr um höchstens 2,9 Prozent teurer werden darf.
Die Kooperationsvereinbarung 2024 bis 2027 enthält außerdem Grenzen nach Wohnfläche: bis 65 Quadratmeter höchstens 50 Euro, bis 100 Quadratmeter höchstens 75 Euro und bis 125 Quadratmeter höchstens 100 Euro mehr Monatsmiete. Ein Aufschlag über 100 Euro ist deshalb nicht schon durch die Angabe "größer als 100 Quadratmeter" erklärt. Aus dem aktuellen Bericht geht nicht hervor, welche Wohnungen und Erhöhungsarten hinter diesen Beträgen stehen.
Die Vereinbarung gilt für die Berliner Mietwohnungsbestände der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen und für die im alleinigen Eigentum der berlinovo stehenden Bestände des "Klassischen Wohnens". Bei der Prüfung Ihres Schreibens kommt es auch darauf an, zu welchem Bestand Ihre Wohnung gehört und welche Art von Mietvertrag Sie haben.
Was Sie vor einer Zustimmung prüfen lassen können
Schauen Sie zuerst, worauf die höhere Forderung beruht. Eine Anpassung bis zur Vergleichsmiete folgt anderen Regeln als eine Modernisierung oder eine Änderung der Betriebskostenvorauszahlung. Bei Indexmieten und Staffelmieten kommt es auf die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag an.
Für die Beratung sind das vollständige Erhöhungsschreiben, der Mietvertrag und frühere Mieterhöhungen hilfreich. Notieren Sie auch, wann Ihnen das neue Schreiben zugegangen ist. Das Briefdatum allein bestimmt die Frist nicht. Angaben zur Wohnfläche und Ausstattung helfen, die Begründung anhand des Mietspiegels zu prüfen. Unser Ratgeber zu Mieterhöhungen erklärt die Prüfpunkte ausführlicher.
Wenn die neue Miete Ihr Einkommen stark belastet, kann das Leistbarkeitsversprechen der Landeseigenen relevant sein. Unter den vorgesehenen Einkommens- und Wohnflächenbedingungen lässt sich eine Absenkung der Nettokaltmiete auf 27 Prozent des Haushaltseinkommens beantragen. Bei überschrittener Wohnflächengrenze sieht die Vereinbarung eine anteilige Absenkung vor. Lassen Sie klären, welche Nachweise Ihr Unternehmen dafür benötigt.
Direktlinks für die Prüfung
Die Senatsverwaltung erläutert die Sonderregeln für Landeseigene. Den allgemeinen Berliner Mietratgeber können Sie für die gesetzlichen Vorgaben nutzen. Die Ombudsstelle der landeseigenen Wohnungsunternehmen berät zu den Vereinbarungen zwischen Land und Unternehmen.
Welche Fristen nach dem Schreiben gelten
Bei einem Verlangen nach § 558 BGB läuft die Zustimmungsfrist grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Soweit Sie zustimmen, wird die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet. Das regelt § 558b BGB. Ohne Zustimmung kann die Vermieterseite innerhalb der gesetzlichen Frist auf Zustimmung klagen.
Ein Beispiel für ein ordnungsgemäßes Verlangen: Geht es im September 2026 zu, reicht die Zustimmungsfrist grundsätzlich bis zum 30. November. Soweit zugestimmt wird, beginnt die höhere Miete am 1. Dezember. Maßgeblich sind der tatsächliche Zugang und die Voraussetzungen des konkreten Schreibens. Lassen Sie beides rechtzeitig prüfen.
Was die Durchschnittsmieten aussagen
Die genannten 7,25 bis 7,55 Euro sind nach dem dpa-Bericht vom 30. September eigene Schätzungen der Unternehmen für ihre durchschnittlichen Bestandsmieten. Die Einheit lautet Euro je Quadratmeter und Monat nettokalt. Betriebs- und Heizkosten kommen hinzu. Es handelt sich weder um die gesamte Monatsmiete eines Haushalts noch um eine Obergrenze für jede Wohnung.
Malter begründet die Erhöhungen mit gestiegenen Bau- und Instandhaltungskosten. Er erklärt zudem, die Unternehmen hielten alle vereinbarten Obergrenzen ein. Das ist eine Aussage der Unternehmensseite. Ob die verlangte Miete im Einzelfall zulässig ist, lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Linksfraktion fordert einen Stopp und die Rücknahme der Erhöhungen. Auch der Berliner Mieterverein verlangt laut dem aktuellen dpa-Bericht ihre Rücknahme. Diese Forderungen ändern die geltenden Regeln nicht. Ein neuer Mietenstopp ist durch sie nicht beschlossen.
Was Mitglieder tun können
Mitglieder können ihr Erhöhungsschreiben und die Vertragsunterlagen in der Beratung vorlegen. Dort lassen sich die Begründung, die maßgeblichen Grenzen und die Fristen für den eigenen Vertrag prüfen. Wenn Sie eine Beratung nutzen möchten, finden Sie auf unseren Seiten Informationen zur Mitgliedschaft und zur Terminvereinbarung.
Häufige Fragen zu den Mieterhöhungen bei den Landeseigenen
Wie viele Haushalte sind betroffen und wie hoch sind die Aufschläge?
Laut Unternehmenssprecher sind rund 90.000 Haushalte betroffen. Die Erhöhungen liegen durchschnittlich zwischen 15 und 30 Euro monatlich. Der Betrag für eine einzelne Wohnung kann davon abweichen und muss anhand des Schreibens geprüft werden.
Ab wann muss ich die höhere Miete zahlen?
Das hängt vom Zugang und der Art des Erhöhungsverlangens ab. Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB wird die höhere Miete, soweit Sie zustimmen, grundsätzlich ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet. Lassen Sie die Fristen Ihres Schreibens prüfen.
Gilt die 2,9-Prozent-Grenze für meine Wohnung?
Sie gilt für den Durchschnitt der Bestandsmieten eines Unternehmens pro Jahr. Für einzelne Verträge nennt die Senatsverwaltung bei Erhöhungen nach § 558 BGB höchstens 11 Prozent innerhalb von drei Jahren. Die Vergleichsmiete und weitere anwendbare Grenzen müssen ebenfalls eingehalten werden.
Sind 7,25 bis 7,55 Euro die zulässige Miete für meine Wohnung?
Nein. Das sind geschätzte durchschnittliche Bestandsmieten der Unternehmen in Euro je Quadratmeter und Monat nettokalt. Ob Ihre Miete erhöht werden darf, hängt von Ihrer Wohnung, Ihrem Vertrag und den geltenden Grenzen ab.
Ist ein neuer Mietenstopp beschlossen?
Die Linksfraktion fordert einen Stopp und die Rücknahme der Erhöhungen. Auch der Berliner Mieterverein verlangt ihre Rücknahme. Diese Forderungen sind kein Beschluss über einen neuen Mietenstopp.
Quellen:
dpa über WELT: Mieterhöhungen bei Landeseigenen, 30. September 2026
dpa über n-tv: Umfang, Aufschläge und Bestandsmieten je Quadratmeter, 30. September 2026
Linksfraktion Berlin: Forderung nach einem Stopp der Mieterhöhungen, 28. September 2026
Senatsverwaltung: Sonderregeln für landeseigene Wohnungsunternehmen, abgerufen am 30. September 2026
Land Berlin: Kooperationsvereinbarung 2024 bis 2027, insbesondere II.4 und II.7 bis II.8
Senatsverwaltung: Berliner Mietratgeber zu Mieterhöhungen und Kappungsgrenze, abgerufen am 30. September 2026
§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a BGB: Form und Begründung
§ 558b BGB: Zustimmung und Fristen
Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Mietervereinigung Berlin e.V. keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
