Stand: 29. September 2026
Bei den landeseigenen Berliner Wohnungsunternehmen stehen weitere Mieterhöhungen an. Der BBU will am 30. September 2026 Einzelheiten nennen. Wie hoch die Erhöhungen ausfallen und wann sie greifen, war am Vortag noch offen.
Schon am 28. September hatte die Linksfraktion im Abgeordnetenhaus von Erhöhungsschreiben berichtet. Einige seien auf den 21. oder 22. September datiert. Die Fraktion fordert den Senat auf, die Erhöhungen zu stoppen und zurückzunehmen. Das ist eine politische Forderung. Ein neuer Mietenstopp ist damit nicht beschlossen.
Welche Vorgaben für die Miete gelten
Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete muss die Vermieterseite die Regeln aus § 558 BGB einhalten. Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und begründet sein. Für die Begründung kann der Berliner Mietspiegel 2026 herangezogen werden.
Für die landeseigenen Unternehmen gelten außerdem zwei Vorgaben mit unterschiedlichen Bezugsgrößen: Die Miete eines einzelnen bestehenden Vertrags darf bei einer Erhöhung nach § 558 BGB innerhalb von drei Jahren um höchstens 11 Prozent steigen. Für den Durchschnitt aller bestehenden Verträge eines Unternehmens gilt eine Obergrenze von 2,9 Prozent pro Jahr.
Die 2,9 Prozent sind also kein jährlicher Deckel für jede einzelne Wohnung. Umgekehrt darf die individuelle Erhöhung auch innerhalb der 11 Prozent die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Die Kooperationsvereinbarung 2024 bis 2027 regelt den Durchschnittswert; die Senatsverwaltung nennt beide Vorgaben für die Landeseigenen.
Wenn ein Schreiben im Briefkasten liegt
Schauen Sie zuerst, auf welche Art von Erhöhung sich das Schreiben stützt. Für eine Anpassung bis zur Vergleichsmiete gelten andere Regeln als für eine Modernisierung oder eine Änderung der Betriebskostenvorauszahlung. Auch bei Indexmieten und Staffelmieten kommt es auf die Vereinbarung im Mietvertrag an.
Bewahren Sie das vollständige Schreiben auf und notieren Sie, wann es Ihnen zugegangen ist. Für die Frist zählt der Zugang, nicht das Datum auf dem Brief. Legen Sie auch den Mietvertrag und frühere Erhöhungsverlangen dazu.
Bei einem Verlangen nach § 558 BGB läuft die Zustimmungsfrist grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Das steht in § 558b BGB. Stimmen Sie zu, wird die erhöhte Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang geschuldet. Bleibt die Zustimmung aus, kann die Vermieterseite sie einklagen. Lassen Sie Schreiben und Frist deshalb rechtzeitig prüfen. Unser Ratgeber zu Mieterhöhungen erklärt die allgemeinen Prüfpunkte.
Was bisher noch offen ist
Der BBU hat für den 30. September Zahlen und Angaben zum Umfang der Erhöhungen angekündigt. Am Tag vor der Pressekonferenz waren weder die verlangten Beträge noch die Zahl der betroffenen Mietverträge bekannt. Die Linksfraktion nannte ebenfalls keine Unternehmen oder vollständige Übersicht der Schreiben. Die Angabe, einzelne Briefe seien auf den 21. oder 22. September datiert, sagt zudem nichts darüber aus, ab wann eine höhere Miete gelten soll.
Was Mitglieder tun können
Mitglieder können das Schreiben, den Mietvertrag und frühere Mieterhöhungen in der Beratung vorlegen. So lassen sich die maßgeblichen Regeln und Fristen für den eigenen Vertrag einordnen. Informationen zur Mitgliedschaft und zur Kontaktaufnahme finden Sie auf den verlinkten Seiten.
Häufige Fragen zu den geplanten Mieterhöhungen
Ab wann soll die Miete steigen?
Das war am 29. September noch nicht bekannt. Der BBU wollte den Umfang und weitere Zahlen am folgenden Tag vorstellen. Für einen einzelnen Vertrag kommt es auf das konkrete Schreiben und dessen Zugang an.
Ist ein Mietenstopp bereits beschlossen?
Nein. Die Linksfraktion fordert den Senat auf, die angekündigten Erhöhungen zu stoppen und zurückzunehmen. Diese Forderung ist noch kein Beschluss.
Muss ich einer Erhöhung bis zur Vergleichsmiete zustimmen?
Ein Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und begründet sein. Die Zustimmungsfrist läuft grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Lassen Sie die Begründung und Frist Ihres Schreibens prüfen.
Gilt die 2,9-Prozent-Grenze für meine Wohnung?
Nein. Sie gilt für den Durchschnitt der Bestandsmieten eines Unternehmens pro Jahr. Für einen einzelnen Vertrag nennt die Senatsverwaltung bei Erhöhungen nach § 558 BGB höchstens 11 Prozent innerhalb von drei Jahren. Zusätzlich muss die ortsübliche Vergleichsmiete eingehalten werden.
Quellen:
dpa über Süddeutsche Zeitung: Landeseigene Wohnungsunternehmen planen Mieterhöhungen, 29. September 2026
Linksfraktion Berlin: Forderung nach einem Stopp der Mieterhöhungen, 28. September 2026
Senatsverwaltung: Landeseigene Wohnungsbaugesellschaften und Vorgaben für Bestandsmieten, abgerufen am 29. September 2026
Land Berlin: Kooperationsvereinbarung 2024 bis 2027, Abschnitt II.7
§ 558 BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 558a BGB: Form und Begründung
§ 558b BGB: Zustimmung und Fristen
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