Stand: 5. November 2026 · Geschäftszahlen nach Angaben von Vonovia
Vonovia hat am 4. November die Ergebnisse für die ersten neun Monate 2026 veröffentlicht. Für Mietparteien ist vor allem eine Kennzahl relevant: Zum 30. September meldet das Unternehmen ein organisches Mietwachstum von 3,8 Prozent, gemessen über die jeweils zurückliegenden zwölf Monate. Die Zahl beschreibt die Entwicklung im Konzern. Eine bestimmte Erhöhung für einen Berliner Mietvertrag lässt sich daraus nicht ableiten.

Im Überblick
- Das organische Mietwachstum betrug laut Konzern zum 30. September 2026 3,8 Prozent, rollierend über zwölf Monate.
- Davon entfielen 2,3 Prozentpunkte auf marktbedingte Steigerungen, 1,2 auf Wohnwertverbesserungen und 0,3 auf Neubau und Aufstockungen.
- Vonovia will den Neubau für den eigenen Bestand zurückfahren.
- Für 2027 erwartet Vonovia rund 4 Prozent organisches Mietwachstum. Das ist eine Unternehmensprognose.
- Ob eine konkrete Mieterhöhung zulässig ist, richtet sich nach Mietvertrag und geltendem Recht.
Welche Mietsteigerungen in der Konzernzahl stecken
Der offizielle Zwischenbericht zum dritten Quartal unterscheidet marktbedingte Steigerungen, Wohnwertverbesserungen sowie Beiträge aus Neubau und Aufstockungen. In der Unternehmensmitteilung über EQS führt Vonovia den marktbedingten Anteil auf Mietspiegel zurück. Der Beitrag aus Wohnwertverbesserungen hängt mit Modernisierungen zusammen.
Die Kennzahl umfasst mehrere Länder und verschiedene Ursachen für höhere Mieten. Sie zeigt weder, wie viele Berliner Haushalte eine Erhöhung bekommen haben, noch um welchen Betrag deren Miete gestiegen ist.
Mehr Vermietungsergebnis bei kleinerem Bestand
Nach der Unternehmensmitteilung erzielte Vonovia das höhere Vermietungsergebnis mit fast 5.000 Wohnungen weniger als im Vorjahresvergleich.
Beim Ausblick bleibt Vonovia auf steigende Mieten eingestellt. Für 2026 erwartet das Unternehmen nun rund 3,8 statt zuvor rund 4 Prozent organisches Mietwachstum. Der Geschäftsausblick für 2027 nennt rund 4 Prozent.
Weniger Neubau für den eigenen Bestand
Vonovia kündigt zugleich an, den Neubau für den eigenen Bestand zurückzufahren. Für Investitionen sollen höhere Renditeanforderungen gelten. Die Mitteilung nennt auch eine Überprüfung der Projektentwicklung; über die Ergebnisse will Vonovia mit den Geschäftszahlen für 2026 informieren.
Welche Rechtsgrundlage im Mieterhöhungsschreiben steht
Bei einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sind insbesondere §§ 558, 558a und 558b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblich. Dazu gehören eine Begründung in Textform, die zutreffende Vergleichsmiete und die gesetzlichen Zeit- und Erhöhungsgrenzen. Ein Verweis auf ein Geschäftsergebnis ersetzt die Begründung für Ihre Wohnung nicht.
Für Modernisierungen gelten andere Regeln, insbesondere § 559 BGB. Kosten für notwendige Erhaltungsarbeiten gehören nicht zu den umlagefähigen Modernisierungskosten. Auch mögliche Härtegründe und deren rechtzeitige Mitteilung können relevant sein. Der Ratgeber zur Modernisierung erläutert diese Prüfung.
Das Leistbarkeitsversprechen der Berliner landeseigenen Wohnungsunternehmen ist eine gesonderte Vereinbarung. Die dortige Grenze von 27 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens lässt sich nicht allein deshalb auf Vonovia übertragen, weil sich die Wohnung in Berlin befindet.
Welche Unterlagen bei der Prüfung helfen
Wenn Sie ein Erhöhungsschreiben erhalten, sind der Mietvertrag, frühere Mieterhöhungen und das neue Schreiben mit seinem Zugangsdatum hilfreich. Bei einer Modernisierung kommen die Ankündigung und die Kostenberechnung hinzu. So lässt sich klären, welcher Erhöhungsweg überhaupt vorliegt. Unser Ratgeber zur Prüfung einer Mieterhöhung führt durch die wesentlichen Fragen.
Bei einer Erhöhung nach § 558 BGB läuft die gesetzliche Zustimmungsfrist grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Danach kann die Vermieterseite auf Zustimmung klagen. Lassen Sie ein Schreiben deshalb rechtzeitig prüfen, bevor Sie sich für eine Reaktion entscheiden. Der Berliner Mietratgeber der Senatsverwaltung erläutert das Verfahren. Hinweise zur örtlichen Vergleichsmiete finden Sie auch in unserem Beitrag zum Berliner Mietspiegel 2026.
Was Mitglieder tun können
Mitglieder können ein konkretes Erhöhungsverlangen mit den zugehörigen Unterlagen in der Beratung besprechen. Dabei geht es um die Berechnung für ihre Wohnung und um einzuhaltende Fristen. Einen früheren Berliner Anlass behandelt der Beitrag zu Vonovia-Mieterhöhungen in Berlin. Informationen zur Beratung stehen unter Leistungen und Mitgliedschaft.
Häufige Fragen zu den Vonovia-Zahlen
Steigt meine Vonovia-Miete jetzt automatisch um 3,8 Prozent?
Nein. Die veröffentlichte Konzernkennzahl verändert Ihren Mietvertrag nicht. Eine konkrete Mieterhöhung muss auf einer zulässigen Grundlage beruhen und die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Beziehen sich die 3,8 Prozent nur auf die ersten neun Monate 2026?
Nein. Der Zwischenbericht misst das organische Mietwachstum rollierend über zwölf Monate bis zum 30. September 2026. Die Veröffentlichung enthält daneben Geschäftsergebnisse für Januar bis September.
Sind die für 2027 erwarteten Mietsteigerungen schon beschlossen?
Die rund 4 Prozent sind eine Prognose des Unternehmens für sein organisches Mietwachstum. Daraus folgt keine bestimmte Erhöhung für einen einzelnen Vertrag.
Kann ich eine Mieterhöhung mit den Geschäftszahlen prüfen?
Für eine rechtliche Prüfung benötigen Sie das Erhöhungsschreiben und die Unterlagen zu Ihrem Mietverhältnis. Die Konzernzahlen ersetzen weder die Vergleichsmiete für Ihre Wohnung noch eine Modernisierungskostenberechnung.
Quellen anzeigenQuellen ausblenden
Quellen:
- Vonovia: Unternehmensmitteilung zu den Neunmonatszahlen, 4. November 2026, verbreitet über EQS
- Vonovia Q3 2026: Ertragslage nach Segmenten und Definition der rollierenden Mietsteigerung
- Vonovia Q3 2026: Geschäftsausblick und Prognose für 2027
- Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 558 bis 559b
- Senatsverwaltung Berlin: Zulässige Miethöhe und Mieterhöhungen
Rechts- und Quellenstand: 5. November 2026.
Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Mietervereinigung Berlin e.V. keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
