Update vom 22. Juli 2026
Abgeordnetenhaus hat das Gesetz beschlossen
Das Abgeordnetenhaus hat das Wohnraumsicherungsgesetz inzwischen beschlossen. Damit ist der in diesem Beitrag beschriebene Senatsentwurf nicht mehr nur im parlamentarischen Verfahren. Für die konkrete Anwendung bleibt jedoch entscheidend, ab wann die einzelnen Änderungen amtlich verkündet sind und tatsächlich gelten.
Der aktuelle Beschluss umfasst auch das Wohnungs- und Mietenkataster. Nach der Berliner Information soll die Datenbank den Behörden bei der Erkennung auffälliger Mieten helfen; sie ist nicht als öffentliches Register für einzelne Mieterinnen und Mieter vorgesehen.
Der Stand vor dem parlamentarischen Beschluss
Berlin wollte den Schutz von Wohnraum und die Durchsetzung bestehender Regeln deutlich stärken. Der Senat hat am 17. März 2026 einen Entwurf für ein Wohnraumsicherungsgesetz beschlossen und in das Abgeordnetenhaus eingebracht. Wichtig ist dabei der aktuelle Rechtsstand: Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Der spätere Beschluss des Abgeordnetenhauses ist im Update oben eingeordnet.
Für Mieterinnen und Mieter in Berlin bleibt das relevant. Der Entwurf zeigt, in welche Richtung die Berliner Wohnungspolitik beim Mieterschutz, bei der Wohnungsaufsicht und beim Vorgehen gegen Zweckentfremdung gehen will. Er betrifft damit nicht nur abstrakte Rechtsfragen, sondern ganz praktische Themen: Sozialwohnungen, Untervermietung, Wohnungsmängel, behördliche Eingriffe bei unhaltbaren Zuständen und den Erhalt von Wohnraum in einer Stadt mit weiterhin hohem Wohnungsdruck.
Was ist das Wohnraumsicherungsgesetz überhaupt?
Hinter dem Namen steckt kein einzelnes Spezialgesetz für nur einen Bereich. Der Berliner Gesetzentwurf ist als Artikelgesetz angelegt und soll mehrere bestehende Regelungen ändern. Dazu gehören das Wohnraumgesetz Berlin, das Wohnungsaufsichtsgesetz und das Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Ziel ist es, vorhandene Schutzinstrumente zu schärfen, Lücken in der praktischen Durchsetzung zu schließen und den Bezirksämtern in wichtigen Fällen mehr Handhabe zu geben.
Genau das ist für Berlin relevant. Denn viele wohnungspolitische Probleme scheitern im Alltag nicht allein daran, dass es gar keine Regeln gäbe. Häufig geht es vielmehr um die Frage, ob Behörden Missstände rechtzeitig erkennen, Unterlagen bekommen, Verstöße sanktionieren und Anordnungen auch tatsächlich durchsetzen können. Der Entwurf will an mehreren dieser Stellen nachschärfen.
Der Stand bis zur Beschlussfassung
Für die damalige Einordnung war dieser Punkt besonders wichtig: Der Senat hatte den Gesetzentwurf beschlossen; im Abgeordnetenhaus gab es dazu am 26. März 2026 die Erste Lesung. Inzwischen liegt der parlamentarische Beschluss vor. Ob und ab wann einzelne Regelungen gelten, richtet sich nun nach der amtlichen Verkündung und den jeweiligen Inkrafttretensbestimmungen.
Zwischen politischer Ankündigung, Senatsbeschluss, parlamentarischer Beratung und Inkrafttreten liegen mehrere Schritte. Gerade bei neuen wohnungspolitischen Regelungen kann sonst der Eindruck entstehen, sie würden sofort in vollem Umfang gelten.
Ein Schwerpunkt: strengere Regeln bei Untervermietung von Sozialwohnungen
Besonders relevant ist der Entwurf für öffentlich geförderte Wohnungen. Dort soll die Untervermietung transparenter und besser kontrollierbar werden. Vorgesehen ist unter anderem, dass zuständige Stellen bei Untervermietungen im sozialen Wohnungsbau zeitnah informiert werden. Dadurch soll besser überprüfbar werden, ob Belegungsbindungen und Mietpreisbindungen eingehalten werden.
Für Mieter heißt das nicht, dass jede Untervermietung automatisch unzulässig wäre. Aber bei gefördertem Wohnraum soll genauer nachvollzogen werden können, wer in der Wohnung lebt, unter welchen Voraussetzungen untervermietet wird und ob die gesetzlichen Bindungen gewahrt bleiben. Gerade in Berlin ist das ein sensibles Thema, weil Sozialwohnungen dem Zweck dienen, bezahlbaren Wohnraum für Berechtigte zu sichern.
Der Entwurf geht dabei über bloße Dokumentationspflichten hinaus. Vorgesehen sind auch Ordnungswidrigkeitstatbestände, etwa wenn Auskünfte verweigert, Unterlagen nicht vorgelegt oder Preis- und Belegungsbindungen verletzt werden. Für betroffene Haushalte ist daher wichtig: Wer in einer geförderten Wohnung lebt und eine Untervermietung plant, sollte künftig besonders genau prüfen, welche Anforderungen gelten und welche Unterlagen benötigt werden.
Mehr Schutzfristen im alten sozialen Wohnungsbau
Ein weiterer Punkt betrifft Mieterinnen und Mieter im alten sozialen Wohnungsbau. Dort sieht der Entwurf längere Fristen vor, wenn Mieterhöhungen einen bestimmten Umfang erreichen. Nach der Begründung sollen die bisherigen Fristen nochmals um jeweils drei Monate verlängert werden – auf sechs Monate Kündigungsfrist und neun Monate Auszugsfrist. Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Betroffene sollen bei erheblichen Mietsteigerungen mehr Zeit erhalten, um die Situation zu prüfen und gegebenenfalls Ersatzwohnraum zu finden.
Das ist kein Detail nur für Juristen. Gerade auf einem angespannten Berliner Wohnungsmarkt kann zusätzliche Zeit im Ernstfall einen großen Unterschied machen. Wer kurzfristig entscheiden muss, ob eine deutliche Erhöhung akzeptiert wird oder ein Auszug in Betracht kommt, steht häufig unter erheblichem Druck. Längere Fristen können diesen Druck zumindest teilweise abmildern.
Wohnungsaufsicht: schnelleres Eingreifen bei schweren Missständen
Der Entwurf greift auch die Frage auf, wie mit gravierenden Wohnungszuständen umzugehen ist. Nach den vorgesehenen Änderungen sollen Anordnungen der Wohnungsaufsicht praxistauglicher durchsetzbar werden. Bei akuter Gefahr für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner darf die gesetzte Frist für notwendige Instandsetzungsarbeiten nach dem Entwurf nicht mehr als 48 Stunden betragen.
Das ist vor allem für Fälle relevant, in denen Wohnungen oder ganze Häuser in einem Zustand sind, der für Mieter nicht mehr hinnehmbar ist. Schwere Feuchtigkeitsschäden, Ausfälle elementarer Versorgung oder sonstige gesundheitsgefährdende Zustände sind nicht nur ein mietrechtliches Problem, sondern können auch die Wohnungsaufsicht auf den Plan rufen. Der Entwurf signalisiert, dass Berlin hier schnelleres und wirksameres Eingreifen ermöglichen will.
Treuhänder und Ersatzmaßnahmen: wenn Behörden stärker durchgreifen müssen
Ebenfalls wichtig ist die vorgesehene Stärkung des Instruments des Treuhänders. Vereinfacht gesagt geht es um Konstellationen, in denen notwendige Maßnahmen nicht zuverlässig vom Verfügungsberechtigten umgesetzt werden und deshalb ein Dritter mit klaren Befugnissen eingesetzt werden kann. Der Entwurf präzisiert diese Regeln und stärkt zugleich die Finanzierung solcher Maßnahmen durch Vorschüsse und Erstattungsregelungen.
Für normale Mieter ist das kein Instrument, das man selbst beantragt wie eine Mietminderung. Es ist ein behördliches Mittel für besonders problematische Fälle. Trotzdem ist dieser Punkt für Mieter relevant, weil er zeigt: Der Gesetzgeber will nicht nur zusätzliche Pflichten formulieren, sondern auch die tatsächliche Durchsetzung verbessern, wenn Wohnungen über längere Zeit in unzumutbarem Zustand bleiben oder Wohnraum seinem Zweck entzogen wird.
Zweckentfremdung: Wohnraum soll dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben
Auch das Berliner Zweckentfremdungsrecht soll nach dem Entwurf weiter geschärft werden. Dabei geht es um Fälle, in denen Wohnraum leer steht, zweckwidrig genutzt, ohne Genehmigung umgebaut oder dem regulären Wohnungsmarkt entzogen wird. Nach den geplanten Änderungen sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wohnraum und zu behördlichen Eingriffen effektiver ausgestaltet werden.
Für Mieter in Berlin ist das deshalb bedeutsam, weil Zweckentfremdung nicht nur ein abstraktes Verwaltungsthema ist. Jeder Wohnraum, der dem Wohnungsmarkt verloren geht, verschärft auf einem angespannten Markt den Druck auf Wohnungssuchende und auf bestehende Mietverhältnisse. Der Gesetzentwurf fügt sich damit in einen größeren wohnungspolitischen Zusammenhang ein: Wohnraum soll tatsächlich dem Wohnen dienen und nicht unnötig dem Markt entzogen werden.
Wen der Entwurf tatsächlich betrifft
Nicht jede Berliner Mietwohnung ist von allen geplanten Änderungen unmittelbar betroffen. Besonders relevant ist der Entwurf für Sozialwohnungen, für Fälle schwerer Wohnungsmängel, für behördliche Eingriffe bei problematischen Häusern und für Konstellationen der Zweckentfremdung. Wer eine normale frei finanzierte Mietwohnung bewohnt, wird nicht automatisch sofort eine direkte Veränderung im Alltag spüren.
Der Beschluss ist für viele Mieter wichtig, weil Berlin vorhandene Schutzregeln in Teilen wirksamer durchsetzen will. Für den konkreten Fall muss trotzdem geprüft werden, ob die betreffende Regelung bereits verkündet wurde und in Kraft getreten ist.
Fazit
Das Wohnraumsicherungsgesetz Berlin 2026 ist nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses ein wichtiger rechtlicher Schritt für den Wohnraumschutz in Berlin. Dazu gehören strengere Regeln bei der Untervermietung von Sozialwohnungen, verlängerte Schutzfristen im alten sozialen Wohnungsbau, schnellere Eingriffsmöglichkeiten der Wohnungsaufsicht, stärkere Instrumente rund um Treuhänder und ein schärferes Vorgehen gegen Zweckentfremdung.
Entscheidend bleibt die saubere Einordnung: Der parlamentarische Beschluss ersetzt nicht die Prüfung, welche Regelung bereits amtlich verkündet und im konkreten Fall anwendbar ist. Wer betroffen ist, sollte deshalb den aktuellen Rechtsstand und die Einzelheiten des eigenen Falls genau prüfen lassen.
Fragen rund um Mietrecht Berlin, Wohnungsmängel, Mieterhöhungen, Sozialwohnungen oder den Schutz von Wohnraum beantworten wir Ihnen gerne persönlich. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Prüfung von Mieterhöhungen in Berlin, zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln, zu Wohnungsmängeln in Berlin sowie zur Mitgliedschaft in der Mietervereinigung Berlin e.V..
Quellen: Senatskanzlei Berlin: Wohnraumsicherungsgesetz im Senat beschlossen, 17. März 2026; Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 19/3072; Abgeordnetenhaus Berlin: Plenarprotokoll vom 2. Juli 2026; Berlin.de: Beschluss zu Wohnraumsicherungsgesetz und Mietenkataster, 3. Juli 2026.
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