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Wohnraumsicherungsgesetz Berlin 2026: Seit Juli in Kraft

Das Berliner Wohnraumsicherungsgesetz ist seit dem 30. Juli 2026 in Kraft. Es ändert unter anderem Regeln für Sozialwohnungen, Wohnungsaufsicht und Zweckentfremdung. Die amtliche Gesetzesfassung ist jetzt direkt verlinkt.

Update vom 15. Oktober 2026

Wohnraumsicherungsgesetz gilt seit dem 30. Juli 2026

Das Wohnraumsicherungsgesetz vom 16. Juli 2026 wurde am 29. Juli im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht. Nach Artikel 5 trat es am folgenden Tag, dem 30. Juli 2026, in Kraft. Das Gesetz ändert das Wohnraumgesetz Berlin, das Wohnungsaufsichtsgesetz und das Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Es enthält außerdem das Wohnungs- und Mietenkatastergesetz. Amtliche Fassung, Seiten 726 bis 729.

Der aktuelle Beschluss umfasst auch das Wohnungs- und Mietenkataster. Nach der Berliner Information soll die Datenbank den Behörden bei der Erkennung auffälliger Mieten helfen. Sie ist nicht als öffentliches Register für einzelne Mieterinnen und Mieter vorgesehen.

Welche Regeln heute gelten

Bei der Untervermietung öffentlich geförderter Wohnungen gelten Informations- und Anzeigepflichten nach § 5 Wohnraumgesetz Berlin. Die Fristen für Kündigung und Auszug bei bestimmten Mieterhöhungen im alten sozialen Wohnungsbau wurden in § 1c Absatz 1 auf sechs beziehungsweise neun Monate verlängert. Bei akuter Gesundheitsgefahr darf die von der Wohnungsaufsicht gesetzte Frist für erforderliche Instandsetzungsarbeiten nach § 3 Absatz 3 Wohnungsaufsichtsgesetz höchstens 48 Stunden betragen. Weitere Änderungen betreffen behördliche Ersatzmaßnahmen und den Einsatz von Treuhändern bei Wohnungsmängeln und Zweckentfremdung.

Rückblick auf den Entwurf vom März 2026

Die folgenden Abschnitte erläutern die damaligen Ziele des Senatsentwurfs. Für die Anwendung ist die am 29. Juli 2026 verkündete Gesetzesfassung maßgeblich. Das gesetzliche Inkrafttreten ist von der praktischen Einrichtung einzelner Verfahren und Register zu unterscheiden.

Berlin wollte den Schutz von Wohnraum und die Durchsetzung bestehender Regeln deutlich stärken. Der Senat hat am 17. März 2026 einen Entwurf für ein Wohnraumsicherungsgesetz beschlossen und in das Abgeordnetenhaus eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Der spätere Beschluss des Abgeordnetenhauses ist im Update oben eingeordnet.

Der Entwurf zeigt, welche Änderungen Berlin beim Mieterschutz, bei der Wohnungsaufsicht und beim Vorgehen gegen Zweckentfremdung anstrebt. Für Mieterinnen und Mieter betrifft das praktische Themen: Sozialwohnungen, Untervermietung, Wohnungsmängel, behördliche Eingriffe bei unhaltbaren Zuständen und den Erhalt von Wohnraum in einer Stadt mit weiterhin hohem Wohnungsdruck.

Was ist das Wohnraumsicherungsgesetz überhaupt?

Hinter dem Namen steckt kein einzelnes Spezialgesetz für nur einen Bereich. Der Berliner Gesetzentwurf ist als Artikelgesetz angelegt und soll mehrere bestehende Regelungen ändern. Dazu gehören das Wohnraumgesetz Berlin, das Wohnungsaufsichtsgesetz und das Zweckentfremdungsverbotsgesetz. Ziel ist es, vorhandene Schutzinstrumente zu schärfen, Lücken in der praktischen Durchsetzung zu schließen und den Bezirksämtern in wichtigen Fällen mehr Handhabe zu geben.

Wie gut bestehende Regeln wirken, hängt auch davon ab, ob Behörden Missstände rechtzeitig erkennen, nötige Unterlagen erhalten, Verstöße sanktionieren und Anordnungen durchsetzen können. Der Entwurf soll die Durchsetzung an mehreren dieser Stellen verbessern.

Der Stand bis zur Beschlussfassung

Der Senat hatte den Gesetzentwurf am 17. März 2026 beschlossen. Im Abgeordnetenhaus fand am 26. März die erste Lesung statt. Das Parlament beschloss das Gesetz am 2. Juli. Die spätere Verkündung und das Inkrafttreten sind im Update oben eingeordnet.

Zwischen politischer Ankündigung, Senatsbeschluss, parlamentarischer Beratung und Inkrafttreten liegen mehrere Schritte. Bei neuen wohnungspolitischen Regelungen entsteht sonst leicht der Eindruck, sie würden sofort in vollem Umfang gelten.

Ein Schwerpunkt: strengere Regeln bei Untervermietung von Sozialwohnungen

Besonders relevant ist der Entwurf für öffentlich geförderte Wohnungen. Dort soll die Untervermietung transparenter und besser kontrollierbar werden. Vorgesehen ist unter anderem, dass zuständige Stellen bei Untervermietungen im sozialen Wohnungsbau zeitnah informiert werden. Dadurch soll besser überprüfbar werden, ob Belegungsbindungen und Mietpreisbindungen eingehalten werden.

Das heißt nicht, dass jede Untervermietung automatisch unzulässig wäre. Bei gefördertem Wohnraum soll aber genauer nachvollzogen werden können, wer in der Wohnung lebt, unter welchen Voraussetzungen untervermietet wird und ob die gesetzlichen Bindungen gewahrt bleiben. In Berlin ist das ein sensibles Thema, weil Sozialwohnungen bezahlbaren Wohnraum für Berechtigte sichern sollen.

Der Entwurf geht dabei über bloße Dokumentationspflichten hinaus. Vorgesehen sind auch Ordnungswidrigkeitstatbestände, etwa wenn Auskünfte verweigert, Unterlagen nicht vorgelegt oder Preis- und Belegungsbindungen verletzt werden. Wer in einer geförderten Wohnung lebt und eine Untervermietung plant, sollte daher künftig besonders genau prüfen, welche Anforderungen gelten und welche Unterlagen benötigt werden.

Mehr Schutzfristen im alten sozialen Wohnungsbau

Ein weiterer Punkt betrifft Mieterinnen und Mieter im alten sozialen Wohnungsbau. Dort sieht der Entwurf längere Fristen vor, wenn Mieterhöhungen einen bestimmten Umfang erreichen. Nach der Begründung sollen die bisherigen Fristen nochmals um jeweils drei Monate verlängert werden, auf sechs Monate Kündigungsfrist und neun Monate Auszugsfrist. Betroffene sollen bei erheblichen Mietsteigerungen mehr Zeit erhalten, um die Situation zu prüfen und gegebenenfalls Ersatzwohnraum zu finden.

Zusätzliche Zeit kann für betroffene Mieter auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt viel ausmachen. Wer kurzfristig entscheiden muss, ob er eine deutliche Erhöhung akzeptiert oder auszieht, steht unter erheblichem Druck. Längere Fristen können diesen Druck zumindest teilweise abmildern.

Wohnungsaufsicht: schnelleres Eingreifen bei schweren Missständen

Der Entwurf greift auch die Frage auf, wie mit schweren Missständen in Wohnungen umzugehen ist. Nach den vorgesehenen Änderungen sollen Anordnungen der Wohnungsaufsicht praxistauglicher durchsetzbar werden. Bei akuter Gefahr für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner darf die gesetzte Frist für notwendige Instandsetzungsarbeiten nach dem Entwurf nicht mehr als 48 Stunden betragen.

Das ist vor allem für Fälle relevant, in denen Wohnungen oder ganze Häuser in einem Zustand sind, der für Mieter nicht mehr hinnehmbar ist. Schwere Feuchtigkeitsschäden, Ausfälle elementarer Versorgung oder sonstige gesundheitsgefährdende Zustände sind ein mietrechtliches Problem und können zusätzlich die Wohnungsaufsicht auf den Plan rufen. Mit dem Entwurf will Berlin ein schnelleres und wirksameres Eingreifen ermöglichen.

Treuhänder und Ersatzmaßnahmen: wenn Behörden stärker durchgreifen müssen

Ebenfalls wichtig ist die vorgesehene Stärkung des Instruments des Treuhänders. Vereinfacht gesagt geht es um Konstellationen, in denen notwendige Maßnahmen nicht zuverlässig vom Verfügungsberechtigten umgesetzt werden und deshalb ein Dritter mit klaren Befugnissen eingesetzt werden kann. Der Entwurf präzisiert diese Regeln und stärkt zugleich die Finanzierung solcher Maßnahmen durch Vorschüsse und Erstattungsregelungen.

Für normale Mieter ist das kein Instrument, das man selbst einsetzt wie eine Mietminderung. Es ist ein behördliches Mittel für besonders problematische Fälle. Neben zusätzlichen Pflichten soll damit auch deren Durchsetzung verbessert werden. Das betrifft Mieter, deren Wohnungen über längere Zeit in unzumutbarem Zustand bleiben oder deren Wohnraum seinem Zweck entzogen wird.

Zweckentfremdung: Wohnraum soll dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben

Auch das Berliner Zweckentfremdungsrecht soll nach dem Entwurf weiter geschärft werden. Dabei geht es um Fälle, in denen Wohnraum leer steht, zweckwidrig genutzt, ohne Genehmigung umgebaut oder dem regulären Wohnungsmarkt entzogen wird. Nach den geplanten Änderungen sollen Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wohnraum und zu behördlichen Eingriffen effektiver ausgestaltet werden.

Zweckentfremdung hat auch Folgen für Mieter in Berlin. Jeder Wohnraum, der dem Wohnungsmarkt verloren geht, verschärft auf einem angespannten Markt den Druck auf Wohnungssuchende und auf bestehende Mietverhältnisse. Der Gesetzentwurf soll dazu beitragen, dass Wohnraum zum Wohnen genutzt wird und dem Markt nicht unnötig verloren geht.

Wen der Entwurf tatsächlich betrifft

Nicht jede Berliner Mietwohnung ist von allen geplanten Änderungen unmittelbar betroffen. Besonders relevant ist der Entwurf für Sozialwohnungen, für Fälle schwerer Wohnungsmängel, für behördliche Eingriffe bei problematischen Häusern und für Konstellationen der Zweckentfremdung. Wer eine normale frei finanzierte Mietwohnung bewohnt, wird nicht automatisch sofort eine direkte Veränderung im Alltag spüren.

Ob eine der gesetzlichen Regelungen den eigenen Fall betrifft, hängt unter anderem von der Wohnungsart und dem jeweiligen Sachverhalt ab. Das Gesetz gilt seit dem 30. Juli 2026. Daraus folgt keine einheitliche Änderung für jedes Berliner Mietverhältnis.

Fazit

Das Wohnraumsicherungsgesetz Berlin 2026 ist nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses ein wichtiger rechtlicher Schritt für den Wohnraumschutz in Berlin. Dazu gehören strengere Regeln bei der Untervermietung von Sozialwohnungen, verlängerte Schutzfristen im alten sozialen Wohnungsbau, schnellere Eingriffsmöglichkeiten der Wohnungsaufsicht, stärkere Instrumente rund um Treuhänder und ein schärferes Vorgehen gegen Zweckentfremdung.

Für einen konkreten Fall sind die verkündete Gesetzesfassung und die jeweiligen Voraussetzungen maßgeblich. Wer betroffen ist, kann die Unterlagen und den aktuellen Rechtsstand in der Beratung prüfen lassen.

Fragen rund um Mietrecht Berlin, Wohnungsmängel, Mieterhöhungen, Sozialwohnungen oder den Schutz von Wohnraum beantworten wir Ihnen gerne persönlich. Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur Prüfung von Mieterhöhungen in Berlin, zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln, zu Wohnungsmängeln in Berlin sowie zur Mitgliedschaft in der Mietervereinigung Berlin e.V..

Quellen: Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin Nr. 26 vom 29. Juli 2026: Wohnraumsicherungsgesetz, insbesondere Artikel 5; Senatskanzlei Berlin: Wohnraumsicherungsgesetz im Senat beschlossen, 17. März 2026; Abgeordnetenhaus Berlin: Drucksache 19/3072; Abgeordnetenhaus Berlin: Plenarprotokoll vom 2. Juli 2026; Berlin.de: Beschluss zu Wohnraumsicherungsgesetz und Mietenkataster, 3. Juli 2026.

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