Der Deutsche Mieterbund hat den derzeit aktuellen Betriebskostenspiegel am 18. Dezember 2025 veröffentlicht. Grundlage sind tausende Abrechnungen aus dem Jahr 2024 mit zusammen rund 12,4 Millionen Quadratmetern Mietwohnfläche. Gegenüber dem Vorjahr stiegen die durchschnittlichen Betriebskosten um mehr als sechs Prozent.
3,68 Euro sind keine feste Obergrenze
Der höhere Wert wird leicht missverstanden. Er beschreibt nicht die durchschnittliche Belastung und auch keinen zulässigen Höchstbetrag. Der DMB hat dafür sämtliche denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen addiert. Welche Kosten in einer Wohnung tatsächlich anfallen, hängt unter anderem vom Gebäude, von der Heizungsart, vom Verbrauch und von den vereinbarten Leistungen ab.
Auch die 2,67 Euro sind kein Berliner Durchschnittswert. Sie beziehen sich auf Deutschland. Wer die eigene Abrechnung in Berlin einordnen möchte, kann zusätzlich die Berliner Betriebskostenübersicht 2026 heranziehen. Beide Übersichten liefern Vergleichswerte. Eine Prüfung des Einzelfalls ersetzen sie nicht.
Heizung und Warmwasser bleiben der größte Kostenblock
Für Heizung und Warmwasser nennt der Betriebskostenspiegel im Durchschnitt 1,32 Euro pro Quadratmeter und Monat. Die ausgewiesene Bandbreite reicht von 0,46 bis 2,18 Euro. Der energetische Zustand des Hauses spielt dabei ebenso eine Rolle wie der Energieträger und die Preise des jeweiligen Versorgers.
Deutlich gesunken ist dagegen die Position Antenne und Kabel. Der DMB beziffert den Rückgang auf rund 42 Prozent. Ein Grund ist das Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs: Grundgebühren für den gemeinschaftlichen Kabelanschluss dürfen seit dem 1. Juli 2024 grundsätzlich nicht mehr über die Betriebskosten abgerechnet werden. Für Glasfaser und einzelne technische Kosten können andere Regeln gelten. Deshalb lohnt sich auch hier ein Blick auf die genaue Position in der Abrechnung.
Was Mieter bei einer hohen Nachzahlung prüfen sollten
Ein Wert über dem Betriebskostenspiegel macht eine Abrechnung nicht automatisch unwirksam. Er kann aber zeigen, wo Nachfragen sinnvoll sind. Stimmen Abrechnungszeitraum und Umlageschlüssel? Wurden die Vorauszahlungen vollständig abgezogen? Sind nur Kosten enthalten, die nach dem Mietvertrag umgelegt werden dürfen? Und lassen sich ungewöhnliche Steigerungen anhand der Belege nachvollziehen?
Vermieter müssen auf Verlangen Einsicht in die Abrechnungsbelege ermöglichen. Einwendungen sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Wer eine hohe Nachforderung erhält, sollte mit der Prüfung trotzdem nicht warten. Unser Ratgeber zur Betriebskostenabrechnung nennt die wichtigsten Punkte. Bei auffälligen Dienstleisterkosten hilft außerdem unsere Einordnung zum Wirtschaftlichkeitsgebot und zu Vergleichsangeboten.
Mitglieder der Mietervereinigung Berlin e.V. können ihre Abrechnung und die dazugehörigen Unterlagen prüfen lassen. Gerade bei einer hohen Nachzahlung ist es hilfreich, die Abrechnung, den Mietvertrag und die letzten Vorauszahlungsänderungen vollständig bereitzuhalten.
Häufige Fragen zum aktuellen Betriebskostenspiegel
Sind 3,68 Euro pro Quadratmeter ein fester Höchstwert?
Nein. Der Wert entsteht, wenn sämtliche im Betriebskostenspiegel aufgeführten Kostenarten mit ihren jeweiligen Einzelbeträgen zusammengerechnet werden. Er ist weder ein allgemeiner Durchschnitt noch eine rechtliche Obergrenze.
Ist eine Betriebskostenabrechnung falsch, wenn sie über dem Durchschnitt liegt?
Nein. Höhere Kosten können durch das Gebäude, den Verbrauch, die Heizungsart oder regionale Preise erklärbar sein. Auffällige Abweichungen sind aber ein guter Anlass, einzelne Positionen und Belege genauer zu prüfen.
Wie lange können Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung erheben?
Einwendungen müssen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Betriebskostenabrechnung mitgeteilt werden. Wer eine Unstimmigkeit erkennt, sollte trotzdem nicht bis zum Ende der Frist warten.
Quellen:
Deutscher Mieterbund: Aktueller Betriebskostenspiegel für Deutschland, 18. Dezember 2025
Deutscher Mieterbund: Erläuterungen und Methodik zum Betriebskostenspiegel 2024
§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
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