Die Vonovia-Tochter Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH hatte in ihren Mietvertragsunterlagen eine Klausel zum Strombezug von Vonovia Energie. Mit dem Mietvertrag sollten Mietende zugleich ein Angebot für einen Stromliefervertrag abgeben. Nach Ansicht des Deutschen Mieterbunds war dabei nicht eindeutig, ob schon die Unterschrift unter den Mietvertrag oder erst ein zusätzliches Kreuzchen als solches Angebot galt. Der Mieterbund klagte gegen beide Unternehmen. Sie erkannten die Forderung an, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Daraufhin erließ das Oberlandesgericht Hamm am 9. September 2026 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil.
Was in den Vertragsunterlagen stand
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbunds sollten Mietende mit dem Mietvertrag gleichzeitig ein Angebot für einen Stromliefervertrag abgeben. Der Mieterbund beanstandete, dass bei der konkreten Gestaltung nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, welche Unterschrift oder Auswahl den Stromvertrag anbahnt. Hinzu kam aus seiner Sicht der Druck, das zusätzliche Angebot anzunehmen, um den Wohnungsmietvertrag nicht zu gefährden.
Das Urteil beendet die Klage des Mieterbunds gegen diese Klausel. Die veröffentlichten Angaben des Mieterbunds enthalten keine Prüfung jedes einzelnen Stromvertrags. Ob der eigene Vertrag betroffen ist, lässt sich deshalb nur anhand der Vertragsunterlagen klären.
Was für betroffene Mietende folgt
Die Klausel darf nach Angaben des Mieterbunds nicht weiter in den betroffenen Mietverträgen verwendet werden. Auch gegenüber Personen, deren Stromvertrag in der Vergangenheit aufgrund der Klausel zustande kam, darf sich Vonovia Energie nicht mehr auf sie berufen. Der Mieterbund bezeichnet solche Verträge als unwirksam und verweist auf die Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln.
Die Nachricht bedeutet nicht, dass jede Person mit einer Vonovia-Wohnung automatisch betroffen ist. Entscheidend sind die konkrete Vermietungsgesellschaft und die Formulierung der eigenen Vertragsunterlagen. Für die Prüfung helfen der Mietvertrag und die Unterlagen zur Stromversorgung.
Wann eine Rückzahlung denkbar ist
Der Deutsche Mieterbund hält Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Stromkosten im Einzelfall für möglich, soweit vor Ort günstigere Strompreise bestanden haben. Ein allgemeiner Anspruch auf Erstattung sämtlicher gezahlter Stromkosten lässt sich daraus nicht ableiten. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von den Vertragsunterlagen und den Preisen im betreffenden Zeitraum ab.
Für die Prüfung einer möglichen Rückzahlung sind insbesondere der Mietvertrag, der Stromliefervertrag, Rechnungen und der Zeitraum der Belieferung hilfreich. Mitglieder können diese Unterlagen in der Beratung der Mietervereinigung Berlin besprechen.
Häufige Fragen zum Vonovia-Stromurteil
Gilt das Urteil für alle Vonovia-Mietverträge?
Nein. Gegenstand war eine bestimmte Klausel in Wohnraummietverträgen der Vonovia-Tochter Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH. Ob Ihre Unterlagen betroffen sind, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.
Kann ich einen anderen Stromanbieter wählen?
Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds können die von dieser Klausel betroffenen Mietenden den Lieferanten wechseln. Vor einem Wechsel sollten Sie klären, welcher Vertrag bisher für Ihre Wohnung geführt wird.
Bekomme ich meine Stromkosten zurück?
Nicht automatisch. Der Mieterbund nennt eine mögliche Rückzahlung im Einzelfall, wenn vor Ort günstigere Strompreise bestanden haben. Ob sich daraus ein Anspruch ergibt, erfordert eine individuelle Prüfung.
Quellen:
Deutscher Mieterbund: Pressemitteilung vom 10. September 2026 zum OLG-Urteil
Deutscher Mieterbund: Verfahrensverzeichnis mit Klausel, Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 und Urteilsdatum
Deutscher Mieterbund NRW: Einordnung vom 15. September 2026
Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Mietervereinigung Berlin e.V. keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
