Die Vonovia-Tochter Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH hatte in ihren Mietvertragsunterlagen eine Klausel zum Strombezug von Vonovia Energie. Mit dem Mietvertrag sollten Mietende zugleich ein Angebot für einen Stromliefervertrag abgeben. Der Deutsche Mieterbund hielt diese Verknüpfung für unzulässig und klagte gegen Deutsche Annington und Vonovia Energie. Beide Unternehmen erkannten den Unterlassungsanspruch an. Daraufhin erließ das Oberlandesgericht Hamm am 9. September 2026 ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil.
Was in den Vertragsunterlagen stand
In den Unterlagen gab es ein Kästchen für die Strombelieferung durch Vonovia Energie. Zugleich hieß es in der Klausel, mit der Unterschrift werde das Unternehmen mit der Belieferung beauftragt. Der Mieterbund beanstandete, dass nicht klar war, ob schon die Unterschrift unter dem Mietvertrag oder erst das zusätzliche Kreuzchen den Stromliefervertrag anbahnen sollte. Hinzu kam aus seiner Sicht der Druck, das Angebot anzunehmen, um den Wohnungsmietvertrag nicht zu gefährden.
Das Urteil beendet die Klage des Mieterbunds gegen diese Klausel. Die veröffentlichten Angaben des Mieterbunds enthalten keine Prüfung jedes einzelnen Stromvertrags. Ob der eigene Vertrag betroffen ist, lässt sich deshalb nur anhand der Vertragsunterlagen klären.
Was für betroffene Mietende folgt
Die Klausel darf nach Angaben des Mieterbunds nicht weiter in den betroffenen Mietverträgen verwendet werden. Auch gegenüber Personen, deren Stromvertrag in der Vergangenheit aufgrund der Klausel zustande kam, darf sich Vonovia Energie nicht mehr auf sie berufen. Der Mieterbund bezeichnet solche Verträge als unwirksam und verweist auf die Möglichkeit, den Stromanbieter zu wechseln.
Die Nachricht bedeutet nicht, dass jede Person mit einer Vonovia-Wohnung automatisch betroffen ist. Entscheidend sind die konkrete Vermietungsgesellschaft und die Formulierung der eigenen Vertragsunterlagen. Für die Prüfung helfen der Mietvertrag und die Unterlagen zur Stromversorgung. Warum es sich lohnt, solche Unterlagen vollständig aufzubewahren, erklärt unser Ratgeber zu häufigen Fehlern von Mietern. Wer in einer Vonovia-Wohnung in Berlin lebt und zusätzlich eine Mieterhöhung erhalten hat, findet die Prüfpunkte im Beitrag zu den Vonovia-Mieterhöhungen in Berlin.
Wann eine Rückzahlung denkbar ist
Der Deutsche Mieterbund hält Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Stromkosten im Einzelfall für möglich, soweit vor Ort günstigere Strompreise bestanden haben. Einen pauschalen Anspruch auf Erstattung aller Stromkosten nennt der Mieterbund nicht. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch er wäre, muss im Einzelfall geprüft werden.
Für die Prüfung einer möglichen Rückzahlung sind insbesondere der Mietvertrag, der Stromliefervertrag, Rechnungen und der Zeitraum der Belieferung hilfreich. Mitglieder können diese Unterlagen in der Beratung der Mietervereinigung Berlin besprechen.
Häufige Fragen zum Vonovia-Stromurteil
Gilt das Urteil für alle Vonovia-Mietverträge?
Nein. Gegenstand war eine bestimmte Klausel in Wohnraummietverträgen der Vonovia-Tochter Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH. Ob Ihre Unterlagen betroffen sind, muss anhand des konkreten Vertrags geprüft werden.
Kann ich einen anderen Stromanbieter wählen?
Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds können die von dieser Klausel betroffenen Mietenden den Lieferanten wechseln. Vor einem Wechsel sollten Sie klären, welcher Vertrag bisher für Ihre Wohnung geführt wird.
Bekomme ich meine Stromkosten zurück?
Nicht automatisch. Der Mieterbund nennt eine mögliche Rückzahlung im Einzelfall, wenn vor Ort günstigere Strompreise bestanden haben. Ob sich daraus ein Anspruch ergibt, erfordert eine individuelle Prüfung.
Quellen:
Deutscher Mieterbund: Pressemitteilung vom 10. September 2026 zum OLG-Urteil
Deutscher Mieterbund: Verfahrensverzeichnis mit Klausel, Aktenzeichen I-30 UKl 1/25 und Urteilsdatum
Deutscher Mieterbund NRW: Einordnung vom 15. September 2026
Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt die Mietervereinigung Berlin e.V. keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
